Norm
GBG §131Rechtssatz
Wird mit dem Anmeldungsbogen der Vermessungsbehörde in Wahrheit eine auf eine Eigentümsübertragung hinauslaufende Änderung des Grundbuchs angestrebt, stehen der Veränderung des Grundbuchstandes Hindernisse im Sinn des § 26 LiegTeilG entgegen.Wird mit dem Anmeldungsbogen der Vermessungsbehörde in Wahrheit eine auf eine Eigentümsübertragung hinauslaufende Änderung des Grundbuchs angestrebt, stehen der Veränderung des Grundbuchstandes Hindernisse im Sinn des Paragraph 26, LiegTeilG entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117697Dokumentnummer
JJR_20030225_OGH0002_0050OB00299_02K0000_001