RS OGH 2003/3/19 7Ob31/03i, 7Ob231/06f, 7Ob221/06k, 7Ob34/11t, 7Ob51/12v, 7Ob20/14p, 7Ob25/19f, 7Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2003
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Norm

ABGB §863 K
VersVG §5b Abs2
AVB allg

Rechtssatz

Der Bestimmung des § 5b Abs 2 VersVG ist die Obliegenheit immanent, dem Versicherungsnehmer die einschlägigen Bedingungen auszuhändigen, bevor er seine Vertragserklärung abgibt. Dadurch soll der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt werden, das Versicherungsprodukt anhand der Bedingungen genau zu prüfen, bevor er seine Unterschrift unter den Antrag setzt. Die Aushändigung ist aber nicht Gültigkeitsvoraussetzung.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 31/03i
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 7 Ob 31/03i
  • 7 Ob 231/06f
    Entscheidungstext OGH 23.10.2006 7 Ob 231/06f
    Auch; Beisatz: Dem Versicherungsnehmer muss deutlich erkennbar sein, dass der Versicherer nur zu seinen AVB kontrahieren will; diesem Willen muss sich der Versicherungsnehmer unterworfen haben. Dafür wird jedoch gefordert, dass in den Vertragsunterlagen zumindest ein deutlicher Hinweis auf die Einbeziehung der AVB enthalten ist und der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich die AVB zu beschaffen oder deren Inhalt zu erfahren. Insofern reicht für deren Einbeziehung in das Vertragsverhältnis die Anführung der maßgebenden AVB auf den vom Kunden unterfertigten Antragsformular aus, ohne dass es auf die Aushändigung der AVB an den Versicherungsnehmer ankäme. (T1); Beisatz: Eine Differenzierung zwischen Allgemeinen und „Besonderen Versicherungsbedingungen" ist nicht vorzunehmen, sofern auch die „Besonderen Bedingungen" in Klauseln formularmäßig festgehalten sind und der Versicherungsnehmer daher die Möglichkeit hat, sich das betreffende Formular und damit Kenntnis vom Inhalt auch dieser Klauseln zu verschaffen. (T2)
  • 7 Ob 221/06k
    Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob 221/06k
    Beis wie T1; Veröff: SZ 2006/176
  • 7 Ob 34/11t
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 7 Ob 34/11t
    Auch; Beisatz: Für deren Einbeziehung in das Vertragsverhältnis reicht etwa die Anführung der maßgebenden AVB auf dem vom Kunden unterfertigten Antragsformular aus, ohne dass es auf die Aushändigung der AVB an den Versicherungsnehmer ankäme. (T3)
  • 7 Ob 51/12v
    Entscheidungstext OGH 25.04.2012 7 Ob 51/12v
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ob in den Vertragsunterlagen ausreichend deutlich auf die Einbeziehung von AVB hingewiesen wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stell daher keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T4)
  • 7 Ob 20/14p
    Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 20/14p
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 25/19f
    Entscheidungstext OGH 26.06.2019 7 Ob 25/19f
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Abschluss über einen Makler. (T5)
  • 7 Ob 166/19s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 7 Ob 166/19s
    Vgl; Beis wie T3
  • 7 Ob 88/21y
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 7 Ob 88/21y
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117648

Im RIS seit

18.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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