RS OGH 2003/3/24 2Bkd1/03, 11Os124/03, 15Os81/04, 14Os170/08v, 14Os13/10h, 12Os105/11z, 11Os92/12g,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2003
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Norm

StPO §281 Abs1 Z5 C
MRK Art6 Abs2 III

Rechtssatz

Macht der Rechtsmittelwerber Zweifel gegen Feststellungen geltend, meint er seine eigenen Zweifel und führt damit weder einen Begründungsmangel noch einen Feststellungsmangel ins Treffen. Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird keiner der in § 281 Abs 1 Z 5 StPO bezeichneten Fehler behauptet, der betreffende Nichtigkeitsgrund damit gar nicht geltend gemacht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117561

Im RIS seit

23.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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