Norm
UWG §33aRechtssatz
§ 33a UWG enthält kein abstraktes Werbeverbot für wahre Ankündigungen, sondern knüpft die Zulässigkeit einer solchen Ankündigung an die Einholung einer behördlichen Bewilligung (ebenso auch § 8 Abs 3 dUWG). Diese Bestimmung ist nicht produktbezogen und gilt überdies für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einzelne von ihnen zu diskriminieren; sie ist daher als eine - nicht einfuhrbeschränkende - Verkaufsmodalität zu beurteilen. Dass in Fällen des § 33c Abs 3 letzter Satz UWG eine Ausverkaufsbewilligung nur in besonders berücksichtswürdigen Fällen erteilt werden darf, erscheint vor allem unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes nicht unverhältnismäßig (vgl etwa auch die Wartefrist des § 8 Abs 2 dUWG).Paragraph 33 a, UWG enthält kein abstraktes Werbeverbot für wahre Ankündigungen, sondern knüpft die Zulässigkeit einer solchen Ankündigung an die Einholung einer behördlichen Bewilligung (ebenso auch Paragraph 8, Absatz 3, dUWG). Diese Bestimmung ist nicht produktbezogen und gilt überdies für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einzelne von ihnen zu diskriminieren; sie ist daher als eine - nicht einfuhrbeschränkende - Verkaufsmodalität zu beurteilen. Dass in Fällen des Paragraph 33 c, Absatz 3, letzter Satz UWG eine Ausverkaufsbewilligung nur in besonders berücksichtswürdigen Fällen erteilt werden darf, erscheint vor allem unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes nicht unverhältnismäßig vergleiche etwa auch die Wartefrist des Paragraph 8, Absatz 2, dUWG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117486Im RIS seit
24.04.2003Zuletzt aktualisiert am
06.06.2011