RS OGH 2011/4/12 4Ob48/03t, 4Ob154/10s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2003
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Norm

UWG §33a
UWG §33c
  1. UWG § 33a heute
  2. UWG § 33a gültig ab 12.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2013
  3. UWG § 33a gültig von 12.12.2007 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 33a gültig von 01.04.1992 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  1. UWG § 33c heute
  2. UWG § 33c gültig ab 12.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2013
  3. UWG § 33c gültig von 01.04.1992 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992

Rechtssatz

§ 33a UWG enthält kein abstraktes Werbeverbot für wahre Ankündigungen, sondern knüpft die Zulässigkeit einer solchen Ankündigung an die Einholung einer behördlichen Bewilligung (ebenso auch § 8 Abs 3 dUWG). Diese Bestimmung ist nicht produktbezogen und gilt überdies für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einzelne von ihnen zu diskriminieren; sie ist daher als eine - nicht einfuhrbeschränkende - Verkaufsmodalität zu beurteilen. Dass in Fällen des § 33c Abs 3 letzter Satz UWG eine Ausverkaufsbewilligung nur in besonders berücksichtswürdigen Fällen erteilt werden darf, erscheint vor allem unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes nicht unverhältnismäßig (vgl etwa auch die Wartefrist des § 8 Abs 2 dUWG).Paragraph 33 a, UWG enthält kein abstraktes Werbeverbot für wahre Ankündigungen, sondern knüpft die Zulässigkeit einer solchen Ankündigung an die Einholung einer behördlichen Bewilligung (ebenso auch Paragraph 8, Absatz 3, dUWG). Diese Bestimmung ist nicht produktbezogen und gilt überdies für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einzelne von ihnen zu diskriminieren; sie ist daher als eine - nicht einfuhrbeschränkende - Verkaufsmodalität zu beurteilen. Dass in Fällen des Paragraph 33 c, Absatz 3, letzter Satz UWG eine Ausverkaufsbewilligung nur in besonders berücksichtswürdigen Fällen erteilt werden darf, erscheint vor allem unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes nicht unverhältnismäßig vergleiche etwa auch die Wartefrist des Paragraph 8, Absatz 2, dUWG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117486

Im RIS seit

24.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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