RS OGH 2003/3/25 4Ob48/03t, 4Ob154/10s

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Veröffentlicht am 25.03.2003
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Norm

UWG §33a
UWG §33c

Rechtssatz

§ 33a UWG enthält kein abstraktes Werbeverbot für wahre Ankündigungen, sondern knüpft die Zulässigkeit einer solchen Ankündigung an die Einholung einer behördlichen Bewilligung (ebenso auch § 8 Abs 3 dUWG). Diese Bestimmung ist nicht produktbezogen und gilt überdies für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einzelne von ihnen zu diskriminieren; sie ist daher als eine - nicht einfuhrbeschränkende - Verkaufsmodalität zu beurteilen. Dass in Fällen des § 33c Abs 3 letzter Satz UWG eine Ausverkaufsbewilligung nur in besonders berücksichtswürdigen Fällen erteilt werden darf, erscheint vor allem unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes nicht unverhältnismäßig (vgl etwa auch die Wartefrist des § 8 Abs 2 dUWG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117486

Im RIS seit

24.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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