TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/23 2000/15/0149

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2004
beobachten
merken

Index

L37036 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Steiermark;
30/02 Finanzausgleich;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

AbgEO §12;
FAG 1997 §14 Abs1 Z9;
FAG 1997 §15 Abs3 Z1;
LustbarkeitsabgabeG Stmk §1 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/15/0147 2000/15/0148

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des Dr. Helmut Fetz, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Hauptplatz 11, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des H in L, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Jänner 2000, GZ 7 - 487 - 17/99-1, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Rückstandsausweises und dessen Vollstreckbarkeitsklausel, eines Rückzahlungsantrages und von Einwendungen gegen den Abgabenanspruch im Zusammenhang mit einer kommunalen Lustbarkeitsabgabe (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 sowie der Stadtgemeinde L als mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Horst L betrieb ab August 1997 im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Stadtgemeinde ein Kinocenter. Der Beschwerdeführer ist Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Horst L, der mit Beschluss des Landesgerichtes L vom 4. Juli 2000 eröffnet wurde.

Vom 9. Oktober bis 10. November 1998 reichte Horst L acht Abgabenerklärungen betreffend Lustbarkeitsabgabe für den Zeitraum vom 25. September bis 5. November 1998 bei der mitbeteiligten Stadtgemeinde ein.

Am 26. Jänner 1999 wurde über die Lustbarkeitsabgabe dieses Erklärungszeitraums ein Rückstandsausweis in der Höhe von rund S 38.000,-- ausgestellt und der Rückstand für vollstreckbar erklärt.

Mit Schreiben vom 23. Februar 1999 begehrte Horst L die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsklausel des Rückstandsausweises sowie des Rückstandausweises selbst und begründete dies damit, dass durch die Einhebung der Lustbarkeitsabgabe ein gesetzwidriges, verfassungswidriges und den EU-Vorschriften widersprechendes und verletzendes Ergebnis erzielt werde. Der Einschreiter sei der einzige Kinobetreiber in weitem Umkreis, von dem eine solche Lustbarkeitsabgabe eingehoben werde.

Eventualiter erhebe er Einwendungen im Sinne des § 3 Abs. 2 VVG und des § 35 EO verbunden mit dem Antrag, mit Bescheid zu erkennen, dass der Anspruch, für den Exekution bewilligt worden sei, erloschen sei.

Mit Bescheid vom 6. April 1999 gab der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde den genannten Anträgen keine Folge und führte aus, das Bezirksgericht habe am 5. Februar 1999 die Exekution bewilligt. Im Vollstreckungsverfahren könnten keine Einwendungen gegen den Entstehungsgrund des Exekutionstitels erhoben werden. Soweit sich Einwendungen inhaltlich gegen das Leistungsgebot richteten, seien sie daher im Vollstreckungsverfahren als unzulässig zurückzuweisen. Ein Antrag festzustellen, dass ein Abgabenanspruch nicht entstanden sei, sei abzuweisen, weil ein Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides nur gegeben sei, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung sei. Im vorliegenden Fall hätte der Antragsteller die Möglichkeit gehabt, so genannte "Nullerklärungen" einzureichen bzw. die eingereichten Abgabenerklärungen mittels Berichtigungserklärungen hinsichtlich des Steuerbetrages auf "Null" abzuändern und somit rechtsmittelfähige Abgabenbescheide zu erwirken.

Hinsichtlich der vom Abgabepflichtigen vorgebrachten Einwendungen gegen den Rückstandsausweis bzw. dessen Vollstreckbarkeitsklausel wurde ausgeführt, dass Einwendungen im Sinne des § 12 AbgEO nur insofern erhoben werden könnten, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhten, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Exekutionstitels eingetreten seien. Die im Antrag geltend gemachten Gründe gegen das Bestehen des Abgabenanspruchs bezögen sich jedoch auf Tatsachen, die nicht erst im Vollstreckungsverfahren hätten geltend gemacht werden können.

Horst L erhob Berufung und führte aus, für ihn habe bei Vorliegen eines Rückstandsausweis keine andere Möglichkeit bestanden, das Erlöschen des Abgabenanspruches zu begehren, nachdem er nach den Bestimmungen der LAO und der Lustbarkeitsabgabeordnung verhalten gewesen sei, die Erklärungen selbst zu bemessen und einzureichen. Die Zurückweisung der Anträge sei jedenfalls nicht rechtmäßig, zumal Abgabenrückstände bisher nicht mit Bescheid vorgeschrieben worden seien. Ein Abgabepflichtiger sei zur Erlangung rechtsmittelfähiger Entscheidungen keineswegs verhalten, vorerst "Nullmeldungen" mit der Rechtsfolge von Schätzungen, Strafen und Säumniszuschlägen zu riskieren. Einem Abgabepflichtigen stehe der vom Einschreiter gewählte Rechtsweg jedenfalls offen.

Mit Bescheid vom 3. November 1999 des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde wurde die Berufung abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, Horst L habe für den Zeitraum vom 25. September 1998 bis 5. November 1998 Abgabenerklärungen eingereicht. Damit gelte die Abgabe als im Wege der Selbstbemessung festgesetzt.

Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen gegen die Exekution bezögen sich somit auf Abgabenrückstände, die mit richtiger Abgabenerklärung einbekannt worden seien. Soweit sich Einwendungen im Vollstreckungsverfahren inhaltlich gegen das Leistungsgebot richteten, seien diese als unzulässig zurückzuweisen. Dies gelte in gleicher Weise für die im Rückstandsausweis enthaltene Vollstreckbarkeitsbestätigung.

Horst L habe auf mehrere Lustbarkeitsabgabenbescheide nicht reagiert, sodass diese in Rechtskraft erwachsen seien. Es seien in der Folge, wie auch für den gegenständlichen Zeitraum, richtige Abgabenerklärungen gelegt und damit die bestehende Abgabepflicht anerkannt worden. Er hätte sein Recht auf Berufung wahrnehmen bzw. sich mittels "Nullerklärungen" gegen die Abgabepflicht wehren können. Es bestehe daher kein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides.

Horst L erhob Vorstellung, in welcher er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte und ergänzend ausführte, § 3 Z 11 der Lustbarkeitsabgabeordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde befreie Veranstaltungen, bei denen die mitbeteiligte Stadtgemeinde als Veranstalter oder Unternehmer auftrete, von der Lustbarkeitsabgabe. Er wolle gleichbehandelt werden wie die Stadtgemeinde, die - betriebe sie selbst ein Kino - von der Lustbarkeitsabgabe befreit sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, bei Einwendungen gemäß § 12 AbgEO kämen ebenso wie bei der Oppositionsklage gemäß § 35 EO nur solche Tatsachen in Betracht, die erst nach Ausstellung des vollstreckbaren Rückstandsausweises eingetreten seien. Die in der Eingabe des Horst L vom 23. Februar 1999 vorgebrachten Einwendungen richteten sich jedoch gegen den Entstehungsgrund der Abgabenschuld. Die Titelbehörde sei daher berechtigt und verpflichtet gewesen, diese Einwendungen bescheidmäßig zurückzuweisen. Einwendungen nach § 35 und § 36 EO seien ebenso wenig wie der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit zur Geltendmachung einer Fehlerhaftigkeit oder Gesetzwidrigkeit des Titelbescheides geeignet.

Zum erstmals in der Berufung vom 11. Mai 1999 erhobenen Einwand, wonach dem von der mitbeteiligten Stadtgemeinde ausgefertigten Rückstandsausweis vom 26. Jänner 1999 keine mit Bescheid vorgeschriebenen Abgabenrückstände zu Grunde lägen, werde festgehalten, dass Horst L Rechnungsblätter und Abgabenerklärungen betreffend die für den Zeitraum 25. September 1998 bis 5. November 1998 zu leistende Lustbarkeitsabgabe abgegeben habe. Dementsprechend sei auch auf Grund des Lustbarkeitsabgabegesetzes in Verbindung mit der Lustbarkeitsabgabeordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde eine Abgabenschuld nach Maßgabe der vom Abgabepflichtigen vorgenommenen Selbstberechnung entstanden.

Die kommunalen Abgabenbehörden hätten im Beschwerdefall von einer erfolgten Selbstbemessung ausgehen müssen, deren "Quasirechtskraft" lediglich auf Grund des vorgesehenen verfahrensrechtlichen Titels, nämlich durch die Festsetzung der Abgabe nach § 153 Abs. 2 LAO, hätte durchbrochen werden können.

Der Rückstandsausweis der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 26. Jänner 1999 sei somit weder gesetzwidrig noch irrtümlich ausgestellt worden.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 14. Juni 2000, B 68/00-3, ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt, die mitbeteiligte Stadtgemeinde habe willkürlich eine inhaltliche Entscheidung über seine Anträge, die einen tauglichen Rechtsbehelf zur Korrektur einer rechtswidrigen Abgabenvorschreibung darstellten, verweigert.

Hinsichtlich seines Antrages auf Aufhebung des Rückstandsausweises und dessen Vollstreckbarkeitsklausel sowie auf bescheidmäßigen Ausspruch über ein Erlöschen des Abgabenanspruchs wird auf das zur hg. Zl. 2000/15/0147 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, mit dem eine weitere Beschwerde desselben Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen wurde, verwiesen.

Hinsichtlich der in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 11 der Lustbarkeitsabgabeordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken wird auf das zur hg. Zl. 2000/15/0148 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, mit dem eine weitere Beschwerde desselben Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen wurde, verwiesen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 23. November 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000150149.X00

Im RIS seit

19.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten