RS OGH 2025/7/29 2Ob251/02d; 2Ob70/02m; 8Ob25/03i; 1Ob46/03a; 3Ob127/05f; 6Ob131/05s; 7Ob297/05k; 5O

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Veröffentlicht am 07.04.2003
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Norm

ABGB §1333 Abs3
ZPO §41 B1
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Die in § 1333 Abs 3 ABGB genannten Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungsmaßnahmen oder Einbringungsmaßnahmen, sollen als Schadenersatzansprüche behandelt werden. Diese Regelung geht, anders als die bisherige Rechtsprechung, von einem materiell-rechtlichen und nicht von einem prozessualen Ansatz aus.Die in Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB genannten Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungsmaßnahmen oder Einbringungsmaßnahmen, sollen als Schadenersatzansprüche behandelt werden. Diese Regelung geht, anders als die bisherige Rechtsprechung, von einem materiell-rechtlichen und nicht von einem prozessualen Ansatz aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117503

Im RIS seit

07.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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