Norm
StGB §293 Abs2Rechtssatz
Unwahre Vorbringen oder Behauptungen von Verfahrensparteien kommen im Allgemeinen nicht als tatbildlich nach § 293 Abs 2 in Betracht, weil sie in der Regel nicht als Beweismittel (geeignet und) bestimmt sind. Anders verhält es sich jedoch mit - von wem auch immer stammenden - unwahren schriftlichen Erklärungen, denen Beweisrelevanz zugedacht wird und auch zukommt.Unwahre Vorbringen oder Behauptungen von Verfahrensparteien kommen im Allgemeinen nicht als tatbildlich nach Paragraph 293, Absatz 2, in Betracht, weil sie in der Regel nicht als Beweismittel (geeignet und) bestimmt sind. Anders verhält es sich jedoch mit - von wem auch immer stammenden - unwahren schriftlichen Erklärungen, denen Beweisrelevanz zugedacht wird und auch zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117739Im RIS seit
30.05.2003Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026