RS OGH 2003/4/30 13Os40/03, 11Os171/02, 13Os151/03, 14Os93/05s, 11Os66/06z, 13Os137/08h, 12Os3/09x,

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Veröffentlicht am 30.04.2003
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Norm

StPO §281 Abs1 Z5
StPO §281 Abs3
StPO §282
StPO §285a Z2

Rechtssatz

Ob die Begründung von Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO unvollständig ist, bestimmt sich unter dem Gesichtspunkt einer für den Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers günstigeren Tatsachenfeststellung. Blieb ein in abstracto erhebliches Beweismittel, das jedoch nicht in Richtung - für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidend - günstigerer als der festgestellten Tatsachen weist, unerörtert, fehlt dem Nichtigkeitswerber die erforderliche Beschwer, weil sich die Unvollständigkeit nicht zu seinem Nachteil auf die getroffenen Feststellungen ausgewirkt hat. Anders als jene des § 281 Abs 3 StPO gehört diese Art von Beschwer zu den nach § 285a Z 2 StPO deutlich und bestimmt zu bezeichnenden Tatumständen, weil sich das Erfordernis aus dem Schutzzweck des Nichtigkeitsgrundes und nicht aus §§ 282, 281 Abs 3 StPO ergibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117593

Im RIS seit

30.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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