RS OGH 2023/12/15 11Bkd6/02; 7Bkd3/11; 11Bkd2/12; 20Ds9/22m; 20Ds3/23f

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Veröffentlicht am 12.05.2003
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Rechtssatz

Es ändert nichts an der Pflichtverletzung, dass die Untätigkeit des Anwaltes aufgrund von ihm im Kündigungszeitpunkt nicht vorhergesehener Umstände keinen Rechtsnachteil für die betroffene Partei bewirkte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0016458

Im RIS seit

11.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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