RS OGH 2003/5/13 5Ob101/03v, 5Ob210/07d, 5Ob131/14x

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Veröffentlicht am 13.05.2003
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Norm

MRG §16 Abs9

Rechtssatz

Es besteht die Möglichkeit, eine Wertsicherungsvereinbarung nach § 16 Abs 9 erster Fall MRG selbständig zu überprüfen, und zwar unabhängig davon, ob die Dreijahresfrist für die Überprüfung des Hauptmietzinses bereits abgelaufen ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 101/03v
    Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 101/03v
  • 5 Ob 210/07d
    Entscheidungstext OGH 16.10.2007 5 Ob 210/07d
  • 5 Ob 131/14x
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 131/14x
    Vgl auch; Beisatz: Die Frist beginnt unabhängig davon, ob die Dreijahresfrist für die Überprüfung des Hauptmietzinses bereits abgelaufen ist, erst mit dem Zeitpunkt, ab dem das Erhöhungsbegehren des Vermieters wirksam wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117892

Im RIS seit

12.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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