RS OGH 2003/5/20 4Ob99/03t, 4Ob59/03k, 4Ob49/05t, 4Ob57/06w, 4Ob242/06a, 4Ob38/07b, 4Ob121/07h, 4Ob2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2003
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Norm

UWG §1 C2
UWG §1 C5a
UWG §1 Abs1 Z1 D5a

Rechtssatz

Von einem sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung durch eine Gesetzesverletzung kann nur gesprochen werden, wenn das gesetzwidrige Handeln geeignet ist, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 99/03t
    Entscheidungstext OGH 20.05.2003 4 Ob 99/03t
    Veröff: SZ 2003/56
  • 4 Ob 59/03k
    Entscheidungstext OGH 20.05.2003 4 Ob 59/03k
    Beisatz: Verständigt die Beklagte nur Gewinner und zwar im vorliegenden Fall insgesamt nur vier Personen mit dem beanstandeten Schreiben von einem Gewinn, so kann dadurch nur eine unerhebliche Nachfrageverlagerung bewirkt werden. Das gilt unabhängig davon, ob und welche Vorteile die Beklagte aus dem beanstandeten Verhalten zieht. (T1); Beisatz: Gewinnspiel. (T2)
  • 4 Ob 49/05t
    Entscheidungstext OGH 14.06.2005 4 Ob 49/05t
    Beisatz: Von der Eignung zu einer bloß unerheblichen Nachfrageverlagerung kann daher jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn eine für den Wettbewerb wesentliche Vorschrift verletzt wird. (T3); Beisatz: Hier: Überschreitung der zulässigen Höchstdauer eines Kurzberichtes um 4 sec. (T4)
  • 4 Ob 57/06w
    Entscheidungstext OGH 23.05.2006 4 Ob 57/06w
    Beisatz: Hier: Verneint - Beklagte verlangt von ihren schon gewonnenen Kunden gesetzwidrig überhöhte Provisionen ab. (T5)
  • 4 Ob 242/06a
    Entscheidungstext OGH 13.02.2007 4 Ob 242/06a
    Beisatz: Selbst aus einer allgemeinen Rechtswidrigkeit kann noch nicht automatisch auf eine wettbewerbsrechtliche Sittenwidrigkeit geschlossen werden (so bereits 4 Ob 151/04s). (T6)
  • 4 Ob 38/07b
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 38/07b
    Beisatz: Hier entgegen § 24 MedienG fehlendes Impressum. (T7)
  • 4 Ob 121/07h
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 121/07h
    Beisatz: Hier: Verstoß gegen MTD-Gesetz. (T8)
  • 4 Ob 225/07b
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 225/07b
    Beisatz: Das Erfordernis der Spürbarkeit löste zuletzt das nicht mehr ausdrücklich genannte Kriterium der „Absicht", sich einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen, ab. Darin lag aber in der Sache keine Änderung der Rechtsprechung. Denn die Absicht des belangten Mitbewerbers wurde in aller Regel ohnehin nur aus objektiven Umständen erschlossen, und zwar insbesondere aus der diesbezüglichen Eignung seines Verhaltens. (T9); Beisatz: Mit der UWG-Novelle 2007 wurde die Spürbarkeit als ein bisher für den Rechtsbruchtatbestand konstitutives Element verallgemeinert. (T10); Veröff: SZ 2008/32
  • 4 Ob 37/08g
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 37/08g
  • 4 Ob 130/17x
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 130/17x
    Auch

Schlagworte

Prinzip der Spürbarkeit wettbewerbswidrigen Verhaltens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117605

Im RIS seit

19.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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