RS OGH 2024/6/27 11Os95/02; 11Os46/05g; 12Os82/23k; 12Os50/24f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2003
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Norm

StPO §260 Abs1
  1. StPO § 260 heute
  2. StPO § 260 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. StPO § 260 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 260 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StPO § 260 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Grundlage für den Strafausspruch, dessen Kontrolle und dessen Effektuierung ist der Schuldspruch. Dieser begründet den - von den gesetzlich normierten Ausnahmen (vgl § 40 letzter Satz StGB, §§12, 13 JGG) abgesehen - jedenfalls zu effektuierenden Strafanspruch des Staates, der nicht durch die Bedingung eingeschränkt ist, dass es in der Folge zu keiner Gesetzesänderung kommt.Grundlage für den Strafausspruch, dessen Kontrolle und dessen Effektuierung ist der Schuldspruch. Dieser begründet den - von den gesetzlich normierten Ausnahmen vergleiche Paragraph 40, letzter Satz StGB, §§12, 13 JGG) abgesehen - jedenfalls zu effektuierenden Strafanspruch des Staates, der nicht durch die Bedingung eingeschränkt ist, dass es in der Folge zu keiner Gesetzesänderung kommt.

Entscheidungstexte

  • RS0117809">11 Os 95/02
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 27.05.2003 11 Os 95/02
    Verstärkter Senat
  • RS0117809">11 Os 46/05g
    Entscheidungstext OGH 07.06.2005 11 Os 46/05g
    Auch; Beisatz: Hier: Grundlage für den - soweit einem Strafausspruch gleichgestellten - Maßnahmenausspruch, dessen Kontrolle und dessen Effektuierung ist der - soweit einem Schuldspruch gleichgestellte - Ausspruch nach §260 Abs1 Z1 und 2 StPO über die Anlasstat. Dieser begründet den im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des §21 Abs 1 StGB jedenfalls zu effektuierenden Anspruch des Staates auf einen Maßnahmenausspruch, der nicht durch die Bedingung eingeschränkt ist, dass es in der Folge zu keiner Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für den Ausspruch über die Anlasstat kommt. (T1)
  • RS0117809">12 Os 82/23k
    Entscheidungstext OGH 07.09.2023 12 Os 82/23k
    vgl
  • RS0117809">12 Os 50/24f
    Entscheidungstext OGH 27.06.2024 12 Os 50/24f
    vgl; Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117809

Im RIS seit

27.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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