TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/24 2000/13/0183

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Veröffentlicht am 24.11.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §93 Abs3 lita;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
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  20. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
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  27. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
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  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/13/0184

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland jeweils vom 7. August 2000, Zlen. 1) RV/150 - 16/14/00, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997 (2000/13/0183), und 2) RV/172 - 16/13/2000, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998 (2000/13/0184), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.345,76 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin unterrichtet an einer AHS die Gegenstände Geographie und Wirtschaftskunde sowie Englisch. In ihren Anträgen auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Kalenderjahre 1997 (2000/13/0183) und 1998 (2000/13/0184) machte sie Werbungskosten geltend, die den Gegenstand der nunmehrigen Beschwerdefälle bilden.

Die für das Jahr 1997 geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von gerundet S 103.857,-- gliederte die Beschwerdeführerin auf in die Positionen "Geographische Exkursionen" mit Kosten von S 72.010,50, "Computer" mit Kosten von S 17.930,64, "Fortbildung, Computerkurse" mit Kosten von S 1.720,--, "Mitgliedschaft bei Fachverbänden" mit Kosten von S 1.188,78, "Fachbücher und - zeitschriften" mit Kosten von S 9.811,-- und "Papier und Schreibwaren" mit Kosten von S 1.196,50. Die unter der Position "Geographische Exkursionen" geltend gemachten Kosten betrafen Aufwendungen der Beschwerdeführerin für die Teilnahme an Exkursionen des Verbandes Deutscher Schulgeographen nach Tunesien und Libyen im Zeitraum vom 22. März bis 5. April 1997 und nach Madagaskar im Zeitraum vom 4. bis 23. August 1997. Unter der Position "Mitgliedschaft bei Fachverbänden" fand sich ein Betrag von S 468,78 für die Mitgliedschaft bei der "Australian Geographic Society" und die Position "Fachbücher und -zeitschriften" enthielt unter Hinweis auf angeschlossene Beilagen im Einzelnen nach Verlag oder Titel genannte Druckwerke.

Im Veranlagungsbescheid für das Jahr 1997 berücksichtigte das Finanzamt als Werbungskosten einerseits den nach Ausscheidung des Betrages für die Mitgliedschaft bei der "Australian Geographic Society" verbleibenden Restbetrag aus der Position "Mitgliedschaft bei Fachverbänden" in Höhe von S 720,-- und andererseits einen (auch unter Berücksichtigung der handschriftlichen Anmerkungen des Finanzamtes auf der Werbungskostenaufstellung der Beschwerdeführerin rechnerisch nicht nachvollziehbaren, weil zu niedrigen) Betrag von S 11.966,--. In der Begründung dieses Bescheides wies das Finanzamt darauf hin, dass die Anschaffungskosten für den PC um einen 30 %igen Privatanteil zu kürzen und nach § 7 EStG 1988 auf vier Jahre Nutzungsdauer aufzuteilen gewesen seien. "Reiseführer, Karten und div. Reiselektüre" stellten keine Werbungskosten dar. Die Exkursionen und alle damit verbundenen Kosten hätten ebenfalls nicht anerkannt werden können, weil diese Reisen auch für Angehörige anderer Berufsgruppen Anziehungskraft besäßen, sodass keine überwiegende berufliche Veranlassung zu erkennen gewesen sei. Die Zahlung an die "Australian Geographic Society" sei den Kosten der Lebensführung zugeordnet worden, weil "kein direkter Zusammenhang zur Tätigkeit" der Beschwerdeführerin habe hergestellt werden können. Im Veranlagungsbescheid für das Jahr 1997 berücksichtigte das Finanzamt als Werbungskosten einerseits den nach Ausscheidung des Betrages für die Mitgliedschaft bei der "Australian Geographic Society" verbleibenden Restbetrag aus der Position "Mitgliedschaft bei Fachverbänden" in Höhe von S 720,-- und andererseits einen (auch unter Berücksichtigung der handschriftlichen Anmerkungen des Finanzamtes auf der Werbungskostenaufstellung der Beschwerdeführerin rechnerisch nicht nachvollziehbaren, weil zu niedrigen) Betrag von S 11.966,--. In der Begründung dieses Bescheides wies das Finanzamt darauf hin, dass die Anschaffungskosten für den PC um einen 30 %igen Privatanteil zu kürzen und nach Paragraph 7, EStG 1988 auf vier Jahre Nutzungsdauer aufzuteilen gewesen seien. "Reiseführer, Karten und div. Reiselektüre" stellten keine Werbungskosten dar. Die Exkursionen und alle damit verbundenen Kosten hätten ebenfalls nicht anerkannt werden können, weil diese Reisen auch für Angehörige anderer Berufsgruppen Anziehungskraft besäßen, sodass keine überwiegende berufliche Veranlassung zu erkennen gewesen sei. Die Zahlung an die "Australian Geographic Society" sei den Kosten der Lebensführung zugeordnet worden, weil "kein direkter Zusammenhang zur Tätigkeit" der Beschwerdeführerin habe hergestellt werden können.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es sich bei den Exkursionen der Deutschen Schulgeographen um Fortbildungsveranstaltungen nur für Geographielehrer handle, wofür sie eine entsprechende Bestätigung schon vorgelegt habe. Zwei Berufungen für vorangegangene Veranlagungszeiträume seien in dieser Angelegenheit erfolgreich gewesen. Zur Frage der Fachliteratur äußerte die Beschwerdeführerin, dass Reiseführer, Karten und Reiselektüre (falls diese Aufwendungen es seien, die nicht anerkannt worden seien) von ihr benötigt würden, weil der Lehrplan der

8. Klasse AHS eine mit den Schülern vorzunehmende Reiseplanung vorsehe, für welche sie entsprechende Unterlagen brauche. Der berufliche Zusammenhang ihrer Tätigkeit mit der "Australian Geographic Society" sei wohl klar, weil sie Geographin sei und von ihr verlangt werde, dass sie fächerübergreifend unterrichte.

Im Folgenden ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Berufung durch einen weiteren Schriftsatz mit eingehenden Ausführungen. Die Exkursionen seien nur für Geographielehrer ausgeschrieben und auf dem üblichen Weg über ein Reisebüro nicht zu buchen. Man müsse Mitglied der Österreichischen Geographischen Gesellschaft sein, um an diesen Exkursionen teilnehmen zu können. Ein Blick auf das Programm der Exkursionen müsse erkennen lassen, dass eine Unmenge von Programmpunkten angeführt sei, die für einen auch geographisch interessierten Touristen eine entsprechend fundierte Vorbildung voraussetzen würden. Die Teilnehmer seien an den einzelnen Exkursionstagen oft zwölf oder mehr Stunden unterwegs und mit geographischen Themen beschäftigt. Das Programm der Exkursionen habe die Beschwerdeführerin vom Institut für Geographie der Universität Innsbruck zugesandt bekommen. Für die Libyen-Exkursion habe sie vier Tage Freistellung von der Schule bekommen, weil diese Exkursion zeitlich über die österreichischen Osterferien hinausgegangen sei. Die Verbandsexkursionen unterschieden sich von anderen Studienreisen durch den geographischen Schwerpunkt, durch die intensive berufliche Fortbildung, durch weitgehend homogene Zusammensetzung der Reisegruppe, durch Kontakte mit Land und Leuten auch in ländlichen Regionen und abseits der Fremdenverkehrszentren und Touristenrouten, durch Diskussionen mit lokalen Experten aus Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung und auch durch Besuche in landwirtschaftlichen und industriellen Betrieben, sowie bei Behörden, Stadtverwaltungen, Planungsämtern, Schulen und Universitäten. Neben der fachwissenschaftlichen Fortbildung spielten auch fachdidaktische Themen eine Rolle; die Verbandsexkursionen förderten die Erteilung eines realitätsnahen, gegenwartsbezogenen und interessanten Geographieunterrichtes. Gerade in der Geographie sei es unmöglich, nur aus Büchern oder auf Grund von Vorträgen zu lernen. Der Charakter der Exkursionen als Veranstaltungen beruflicher Fortbildung könne nicht in Abrede gestellt werden. Bei diesen Reisen habe es keine Freizeit und keinen Raum für private Aktivitäten gegeben, fallweise nicht einmal ausreichend Nachtruhe. Beide Exkursionen seien von Universitätsprofessoren für Geographie geleitet worden. Hinsichtlich der Ablehnung des Ersatzes von Kosten für Reiseführer, Karten und dgl. sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin für diverse Projekte immer wieder Karten und Unterlagen von Ländern benötige und dass in der 8. Klasse die Planung einer Reise vorgesehen sei. Davon abgesehen sei der Beschwerdeführerin nicht klar, welche Bücher vom Finanzamt als von der Verweigerung des Werbungskostenabzuges betroffene Reiseführer angesehen worden seien. Viele Bücher seien zudem in Englisch verfasst; die Beschwerdeführerin benötige solche Bücher einerseits für den Englischunterricht und andererseits auch für den fächerübergreifenden Unterricht.

Diesem Schriftsatz schloss die Beschwerdeführerin - wie schon ihrer Abgabenerklärung - zahlreiche Unterlagen an.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung, welche es mit der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 und dem Hinweis darauf begründete, dass im Interesse der Steuergerechtigkeit vermieden werden müsse, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und damit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen könnte, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, deren Tätigkeit eine solche Verbindung nicht ermögliche und die private Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssten. Beruflich veranlasste Auslandsreisen in Gebiete, die auch Ziel privater Urlaubs-, Erholungs- und Bildungsreisen seien, ließen auch auf die Verfolgung privater Interessen schließen. Nach den vorgelegten Kursprogrammen enthielten die Exkursionen Besichtigungen von diversen Städten und kulturellen Plätzen, welche auch für Touristen interessant seien. Allgemein interessierende Programmpunkte hätten in zeitlicher Hinsicht mehr Raum als solche Programmpunkte eingenommen, die wirklich nur für Geographielehrer von Interesse seien. Dass die Beschwerdeführerin einen Teil der Reise "während der Dienstzeit" absolviert habe, könne nicht zur Annahme führen, dass die hiefür getätigten Aufwendungen Werbungskosten darstellten. "Die von Ihnen beantragten Reisekosten, sowie die damit im Zusammenhang stehende Fachliteratur und ähnliche Kosten konnten daher auch im Berufungswege nicht zuerkannt werden." Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung, welche es mit der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 und dem Hinweis darauf begründete, dass im Interesse der Steuergerechtigkeit vermieden werden müsse, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und damit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen könnte, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, deren Tätigkeit eine solche Verbindung nicht ermögliche und die private Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssten. Beruflich veranlasste Auslandsreisen in Gebiete, die auch Ziel privater Urlaubs-, Erholungs- und Bildungsreisen seien, ließen auch auf die Verfolgung privater Interessen schließen. Nach den vorgelegten Kursprogrammen enthielten die Exkursionen Besichtigungen von diversen Städten und kulturellen Plätzen, welche auch für Touristen interessant seien. Allgemein interessierende Programmpunkte hätten in zeitlicher Hinsicht mehr Raum als solche Programmpunkte eingenommen, die wirklich nur für Geographielehrer von Interesse seien. Dass die Beschwerdeführerin einen Teil der Reise "während der Dienstzeit" absolviert habe, könne nicht zur Annahme führen, dass die hiefür getätigten Aufwendungen Werbungskosten darstellten. "Die von Ihnen beantragten Reisekosten, sowie die damit im Zusammenhang stehende Fachliteratur und ähnliche Kosten konnten daher auch im Berufungswege nicht zuerkannt werden."

In ihrem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz trat die Beschwerdeführerin der Auffassung des Finanzamtes zur Frage der Exkursionen erneut mit eingehenden Ausführungen entgegen, die den beruflichen Charakter der Exkursionen unter verschiedenen Gesichtspunkten hervorhoben. Im Gegensatz zu einem Teilnehmer an einem Ärztekongress habe die Beschwerdeführerin als Teilnehmer einer geographischen Exkursion nicht einmal theoretisch die Möglichkeit zur Einbringung privater Interessen. Während der Teilnehmer an einem Ärztekongress nach Absolvierung der Tagung am Abend ins Theater gehen oder Bekannte besuchen könne, sei sie bei den geographischen Exkursionen oft zwölf Stunden am Tag unterwegs. Als Geographielehrerin sei sie zur Fortbildung verpflichtet und die Geographie bestehe aus vielen Teilwissenschaften und müsse direkt im Land studiert werden. Da Lehrbücher mitunter von schlechter Qualität und fehlerhaft seien, wäre es wohl peinlich, wenn Schüler, die andere Länder kennen würden, der Beschwerdeführerin während des Unterrichts vorwerfen könnten, dass sie keine Ahnung habe, wie es in dem betroffenen Land wirklich sei. Dass ein "Nichtgeograph" daran interessiert sei, eine Stunde lang durch die Wüste zu gehen oder in einer Salzpfanne "herumzustapfen", um die geomorphologischen Formen zu inspizieren, sei kaum vorstellbar. Von der in der Berufungsvorentscheidung erwähnten Besichtigung von Städten könne nicht die Rede sein. In den betroffenen Ländern gebe es in den Städten so gut wie nichts zu besichtigen. Bei den Städten sei die Stadtgeographie im Vordergrund gestanden, für Stadtgeographie bestehe am Institut für Geographie der Universität Wien ein eigener Lehrstuhl. Auf einer geographischen Studienreise müsse man die Städte anfahren, weil dort allein die entsprechende Infrastruktur vorhanden sei. In den Städten in Madagaskar gebe es keine Sehenswürdigkeiten zu besichtigen, Gegenstand der Exkursion sei dort die Stadtgeographie, die Slumbildung und die Analyse der Viertelsbildungen gewesen. Betriebsbesichtigungen und Besuche bei Entwicklungshilfeprojekten fänden sich in normalen Reiseprogrammen nicht. Die Verbandsexkursionen seien inhaltlich ebenso aufgebaut wie die Exkursionen während des Geographiestudiums. Weshalb geographische Fachliteratur nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen werde, sei der Beschwerdeführerin vollends unverständlich, zumal sie bis heute noch nicht wisse, welche Bücher nicht anerkannt worden seien. Zur Ausscheidung des Mitgliedsbeitrages bei der "Australian Geographic Society" enthalte die Berufungsvorentscheidung keine Ausführungen.

Auch diesem Schreiben schloss die Beschwerdeführerin wieder eine Fülle von Unterlagen an.

Mit dem zu 2000/13/0183 angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. In der Begründung dieses angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde zunächst das Programm der beiden Exkursionen dieses Jahres in nachstehender Weise wieder:

"Exkursion des Verbandes Deutscher Schulgeographen (Tunesien - Libyen 22.3. - 5.4.1997)

Leitung. Dr. Konrad Schliephake (Geographisches Institut der Universität Würzburg)

Verlauf und wissenschaftliche Inhalte:

Samstag, 22.3.1997

an Monastir 21.35 Empfang durch Dipl.-Geol. Mohamed Ayad (Fachbegleitung in Libyen), Transfer zum Hotel Hana Beach, Sousse.

Sonntag, 23.3.1997

7.30 Frühstück, 8 Uhr Abfahrt.
Besichtigung von Sousse und El Jem
Thema: römische Landnutzung unter Bedingungen der Sklavenhaltergesellschaft, Fragen der Desertifikation im tunesischen Sahel). Struktur und funktionale Gliederung der orientalischen Stadt am Beispiel der Stadt Sousse. Weiter via Dukhan (Olivenkultur - edaphische Bedingungen und heutige ökonomische Bedeutung) nach Sfax. Besuch der Altstadt. (Struktur und funktionale Gliederung, Einfluss des Tourismus, Geschichte und aktuelle Bedeutung des handels- und Industriestandorts, Handwerk in der Altstadt). Weiter zu Phosphatdüngerfabriken und weiter nach Gabes. Rundfahrt und Begehung der Palmoase: Methoden der Bewässerung, Ökonomie der Oasen in Nordafrika, Anayse der Anbauprodukte. Über Medenine zur libyschen Grenze in Ras Adir. Tunesische und libysche Zollabfertigung.
7.30 Frühstück, 8 Uhr Abfahrt., Besichtigung von Sousse und El Jem, Thema: römische Landnutzung unter Bedingungen der Sklavenhaltergesellschaft, Fragen der Desertifikation im tunesischen Sahel). Struktur und funktionale Gliederung der orientalischen Stadt am Beispiel der Stadt Sousse. Weiter via Dukhan (Olivenkultur - edaphische Bedingungen und heutige ökonomische Bedeutung) nach Sfax. Besuch der Altstadt. (Struktur und funktionale Gliederung, Einfluss des Tourismus, Geschichte und aktuelle Bedeutung des handels- und Industriestandorts, Handwerk in der Altstadt). Weiter zu Phosphatdüngerfabriken und weiter nach Gabes. Rundfahrt und Begehung der Palmoase: Methoden der Bewässerung, Ökonomie der Oasen in Nordafrika, Anayse der Anbauprodukte. Über Medenine zur libyschen Grenze in Ras Adir. Tunesische und libysche Zollabfertigung.

22 Uhr Ankunft in Sabrata, Jugendherberge.

Montag, 24.3.1997

7.30 Frühstück, ab 8 Uhr Besichtigung von Sabrata: (Phönizische und römische Landnahme und Landnutzung. Wiederentdeckung des römischen Erbes durch die italienischen Kolonisatoren, wirtschaftliche Stellung des Tourismus heute). 10.00 Uhr: Empfang bei der Stadtverwaltung Sabrata, ...
Nachmittags: Fahrt über Zawiya (Erdölverladeanlagen, Wirtschaftsstruktur Libyens, Bedeutung des Erdöls, Geologie) nach Tripolis
18 Uhr Ankunft im Hotel AI Kabir in Tripolis
7.30 Frühstück, ab 8 Uhr Besichtigung von Sabrata: (Phönizische und römische Landnahme und Landnutzung. Wiederentdeckung des römischen Erbes durch die italienischen Kolonisatoren, wirtschaftliche Stellung des Tourismus heute). 10.00 Uhr: Empfang bei der Stadtverwaltung Sabrata, ..., Nachmittags: Fahrt über Zawiya (Erdölverladeanlagen, Wirtschaftsstruktur Libyens, Bedeutung des Erdöls, Geologie) nach Tripolis, 18 Uhr Ankunft im Hotel AI Kabir in Tripolis

Dienstag, 25.3.1997

7.30 Frühstück, 8 Uhr Stadtexkursion und Besuch Libyan Studies Centre ... Überblick über dortige Arbeiten zur Geschichte und Landeskunde des unabhängigen Libyens, Institutsrundgang/Besuch der Bibliothek. Diskussion mit Mrs. Seham Mekashber und Frau Erika Ahmad.
Mittags Empfang bei der deutschen Botschaft, ...
Vortrag 'Die wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen Libyen und Deutschland' mit Diskussion.
12.45 - 13.30 Mittagessen.
Nachmittags. Stadtexkursion zu Fuß durch die Medina von Tripolis (Struktur und funktionale Gliederung der orientalischen Stadt)
Literatureinkauf.
18 Uhr Rückkehr ins Hotel.
7.30 Frühstück, 8 Uhr Stadtexkursion und Besuch Libyan Studies Centre ... Überblick über dortige Arbeiten zur Geschichte und Landeskunde des unabhängigen Libyens, Institutsrundgang/Besuch der Bibliothek. Diskussion mit Mrs. Seham Mekashber und Frau Erika Ahmad., Mittags Empfang bei der deutschen Botschaft, ..., Vortrag 'Die wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen Libyen und Deutschland' mit Diskussion., 12.45 - 13.30 Mittagessen., Nachmittags. Stadtexkursion zu Fuß durch die Medina von Tripolis (Struktur und funktionale Gliederung der orientalischen Stadt), Literatureinkauf., 18 Uhr Rückkehr ins Hotel.

Mittwoch, 26.3.1997

7.30 Frühstück, 8 Uhr Abfahrt. Besichtigung der Mineralwasserfabrik Ben Ghashir. Rundgang durch Anlagen und Diskussion mit Betriebsleitung, ... Vermarktungsmöglichkeiten und Perspektiven einer eventuellen Privatisierung. Gang zu den Brunnenanlagen. Anschließend Weiterfahrt über Gharian - (Töpfereien, Besichtigung von traditionellen Handwerksbetrieben, Troglodyten-Wohnungen) nach As- Saba (Besichtigung eines Staudamm) Yefren. Morphologie des Jabal Nafusa. Besuch der Medina von Yefren: Siedlungsausbau, Probleme der ibadhitisch-berberischen Minderheiten. Über Ben Ayad- Rabta zurück nach Tripolis.

20 Uhr Rückkehr ins Hotel (Mittags Picknick).

Donnerstag, 27.3.1997

7.00 Frühstück, 8.30 Abfahrt. 1000 km lange Busfahrt über Aziziya - (Obstkulturen) Ghariyan- Südabfall des Jabal Nafusa - (Wadibildung, aride Morphologie) Mizdah-Qariya al-Sharyqiya -

(Oase, Bewässerungssysteme), Ghilian (Neusiedlung im Rahmen des Great man-made River) entlang der GMR-Trasse nach Sabha. Stadtexkursion Sabha, Ankunft im Hotel: 18.30 (Mittags Picknick).

Freitag, 28.3.1997

7.30 Frühstück, 8.00 Fahrt mit Geländewagen von Sabha ins Wadi Al-Hayah (Wadi Ajal). Moderne Formen der Bewässerung und des marktorientierten Anbaus von Gemüse (Zwiebeln, Knoblauch) und Obst (Wassermelonen, Weinbau). Über Qabr'Aun Jadid-Fjaj nach Takarkiba. Über die Dünen zur Buhaira Qabr'Aun. Entstehung und Ökologie der Grundwasserseen in den saharischen Sanddünengebieten. Die Grundwasserbecken in der Sahara, Entwicklung der Niederschläge seit dem Pleistozän. Zeltübernachtung (Ankunft dort 17 Uhr) am Buhaira Umm al Ma. Grundwasserseen als Biotope: Dattelpalme, See- und Luftfauna. (Mittags Picknick).

Samstag, 29.3.1997

7.00 Frühstück und Abbruch des Zeltlagers. Fahrt mit Geländewagen zum Mandarasee (ausgetrocknet): Genese von Süß- und Salzwasser in den Grundwasserseen der Dünenlandschaften. Weiter über Takarkiba nach Jerma. Besuch der Garamantenstadt, und einer verlassenen Oase (Problem der Versalzung) und moderne Neuanlagen, Felswüste. Weiterfahrt zum Agrarprojekt Maknussa mit ca. 65 kreisförmigen Beregnern (Weizen und Gerste) mit je 1 km2 Nutzfläche. Probleme der agrarischen Inwertsetzung der Wüstenräume und der Wassernutzung im Wadi Barjuj. Weiterfahrt über Tasawah - (traditionelle Oase) Wadi Timissa nach Murzuq. Übernachtung in Wüste. (Aufschlagen des Zeltlagers ab 17.30, Mittags Picknick).

Sonntag, 30.3.1997

7.00 Frühstück und Abbrechen des Zeitlagers. 8.00 Fahrt nach Murzuq und Stadtexkursion Murzuq. Besuch von Qala'a Murzuq (Zitadelle). Analyse des traditionellen Marktes mit Produkten aus Nigeria und lokaler Herstellung. Weiterfahrt über Wadi Murzuq - (private Bewässerungslandwirtschaft) Traghen nach Sabha. Weiterfahrt über die Basaltdecken des Jabal Sauda nach Hun (Jufra- Oasen).

Ankunft im Hotel 20 Uhr (mittags Picknick).

Montag, 31.3.1997

7.30 Frühstück, 8.00 Abfahrt. Fahrt nach Waddan-Sirt, Besuch des Verteilerbeckens des Great man-made River ... Erläuterung des Projektes (insb. Phase 2/Tripolitanien) und der Ausbaupläne zur Wasserversorgung des Landes. Weiterfahrt über Ras Lanuf und Marsa Buraiqa (Raffinerien, petrochemische Anlagen) nach Binghazi.

Ankunft im Hotel Tibesti 18.30. (mittags Picknick)
Abends Besprechung mit Mr. Moh.'Akash, Sharika al Anis, ... Einführung in die Region Barka, Möglichkeiten zur touristischen Entwicklung.
Ankunft im Hotel Tibesti 18.30. (mittags Picknick), Abends Besprechung mit Mr. Moh.'Akash, Sharika al Anis, ... Einführung in die Region Barka, Möglichkeiten zur touristischen Entwicklung.

Dienstag, 1.4.1997

7.30 Frühstück. 8.00 Abfahrt, 8.30 Besuch der Universität Qar Yunis ... Anschließend Stadtexkursion Binghazi, Innenstadt-Suq. 12.30 - 13.00 Mittagessen. Danach Fahrt nach Tukrah/Al Aquriya. Besichtigung der beiden Städte. Führung durch Archäologe Ismail Zarqa (Archäologisches Institut der Universität Qar Yunis, Binghazi). Weiter über Al Marj (Barqa) nach Al Baidah.
Ankunft im Hotel 19.00 (Mittags Picknick).
7.30 Frühstück. 8.00 Abfahrt, 8.30 Besuch der Universität Qar Yunis ... Anschließend Stadtexkursion Binghazi, Innenstadt-Suq. 12.30 - 13.00 Mittagessen. Danach Fahrt nach Tukrah/Al Aquriya. Besichtigung der beiden Städte. Führung durch Archäologe Ismail Zarqa (Archäologisches Institut der Universität Qar Yunis, Binghazi). Weiter über Al Marj (Barqa) nach Al Baidah., Ankunft im Hotel 19.00 (Mittags Picknick).

Mittwoch, 2.4.1997

7.30 Frühstück, 8.00 Abfahrt. Stadtexkursion Al Baidah (Entwicklung der ehemaligen Hauptstadt des Königreiches 1965 - 69) und weiter nach Shahat. Weiter aus dem Gebirge in die Küstenebene von Marsa Susa/Apollonia. Zurück nach Binghazi. Themen: Landnutzung Agrarwirtschaft, Geologie, Großformen des Reliefs
Ankunft im Hotel 18.30 (Mittags Picknick).
7.30 Frühstück, 8.00 Abfahrt. Stadtexkursion Al Baidah (Entwicklung der ehemaligen Hauptstadt des Königreiches 1965 - 69) und weiter nach Shahat. Weiter aus dem Gebirge in die Küstenebene von Marsa Susa/Apollonia. Zurück nach Binghazi. Themen: Landnutzung Agrarwirtschaft, Geologie, Großformen des Reliefs, Ankunft im Hotel 18.30 (Mittags Picknick).

Donnerstag, 3.4.1997

7.30 Frühstück, 8.00 Abfahrt. Fahrt von Binghazi-Ajdabyah- Marsa Buraiqa (Fachhochschule für Erdöl, Feigenanbauprojekt) Ras Lanuf nach Sirt. Stadtexkursion durch die Ausbaugebiete der neuen Hauptstadt (Zelthalle der Getreuen) Qa'ah Lil Wafa'. Weiterfahrt über Masratah (Stahlwerk von Voest gebaut) nach Al Khums.
Ankunft im Funduq 19.30 (mittags Picknick).
7.30 Frühstück, 8.00 Abfahrt. Fahrt von Binghazi-Ajdabyah- Marsa Buraiqa (Fachhochschule für Erdöl, Feigenanbauprojekt) Ras Lanuf nach Sirt. Stadtexkursion durch die Ausbaugebiete der neuen Hauptstadt (Zelthalle der Getreuen) Qa'ah Lil Wafa'. Weiterfahrt über Masratah (Stahlwerk von Voest gebaut) nach Al Khums., Ankunft im Funduq 19.30 (mittags Picknick).

Freitag, 4.4.1997

7.00 Frühstück, 7.30 Abfahrt. Fahrt über Khums nach Labda. Tripolitanien als Kornkammer des Römischen Reiches, Ursachen für die Wandel in der Landnutzung. Weiter über Zementfabrik Khums-Wadi Bseis nach Tripolis. Mittags Picknick in Zuwarah. Abschlussbesprechung mit Bashir Ben Ayad, Abteilungsleiter, Ministerium für Fremdenverkehr. Weiterfahrt zur tunesischen Grenze und über Gabes (Abendessen gegen 22 Uhr) nach Sousse, Ankunft im Hotel 2 Uhr früh (am 5.4.97).

Samstag, 5.4.1997

8.30 Frühstück, 9 Uhr Stadtexkursion Sousse. Weiterfahrt nach Monastir. 14.50 Abflug nach Frankfurt.

 

 

Verbandsexkursion Madagaskar vom 4.8. 23.8.1997

4.8.1997

22 Uhr Ankunft in Antananarivo-Ivato. Transfer zum Hotel Panorama

5.8.1997

7 Uhr Frückstück. 7.45 Fahrt zum Flughafen, Flug von Antananarivo nach Fort Dauphin . ... Ankunft in Fort Dauphin 15 Uhr, Stadtexkursion, Transfer ins Hotel

6.8.1997

7 Uhr Frühstück, 7.45 Abfahrt nach Berenty.
Themen: Charakterisierung und Verbreitung der landschaftsökologischen Zonen Madagaskars, Vegetationsformationen Madagaskars. Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Geofaktoren, naturräumliche Gliederung Südostmadagaskars, traditionelle ländliche Siedlungen, Didiereaceen-Wälder
13.30 Ankunft in Berenty.
14.15 Besichtigung einer Sisalplantage.
Themen: Agrarsoziale Strukturen und agrare Nutzungsformen. Soziale und ökonomische Strukturen der Landwirtschaft. Landwirtschaftliche Produktion und Besitzverteilung (Großgrundbesitz). Wanderung durch den Galeriewald (Vegetationsformationen, Fauna).
18.45 Rückkehr nach Berenty.
Nach dem Abendessen Nachtwanderung (Vegetation, Fauna).
7 Uhr Frühstück, 7.45 Abfahrt nach Berenty., Themen: Charakterisierung und Verbreitung der landschaftsökologischen Zonen Madagaskars, Vegetationsformationen Madagaskars. Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Geofaktoren, naturräumliche Gliederung Südostmadagaskars, traditionelle ländliche Siedlungen, Didiereaceen-Wälder, 13.30 Ankunft in Berenty., 14.15 Besichtigung einer Sisalplantage., Themen: Agrarsoziale Strukturen und agrare Nutzungsformen. Soziale und ökonomische Strukturen der Landwirtschaft. Landwirtschaftliche Produktion und Besitzverteilung (Großgrundbesitz). Wanderung durch den Galeriewald (Vegetationsformationen, Fauna)., 18.45 Rückkehr nach Berenty., Nach dem Abendessen Nachtwanderung (Vegetation, Fauna).

7.8.1997

5 Uhr Frückstück. 5.30 Abfahrt, Fahrt von Berenty nach Faux Cap und dann nach Fort Dauphin.
Picknick am Faux Cap, Rückkehr nach Berenty um 20.00
Themen: Vegetationsformationen, soziale und ökonomische Strukturen der Landwirtschaft, traditionelle ländliche Siedlungen, topographisches Verteilungsmuster der Bevölkerung, die 18 ethnischen Gruppen - ethnische und soziale Verschiedenheiten, die Antandroy, Struktur, Entwicklung und Verteilung der Bevölkerung, Gesellschaftsstrukturen (wirtschaftliche Machtverteilung, Randgruppen und Minderheiten). Kolonialismus, Einfluss von Religion und Ideologien). Großformen des Reliefs. Besuch eines Hilfsprojekts für Erwachsenenbildung.
5 Uhr Frückstück. 5.30 Abfahrt, Fahrt von Berenty nach Faux Cap und dann nach Fort Dauphin., Picknick am Faux Cap, Rückkehr nach Berenty um 20.00, Themen: Vegetationsformationen, soziale und ökonomische Strukturen der Landwirtschaft, traditionelle ländliche Siedlungen, topographisches Verteilungsmuster der Bevölkerung, die 18 ethnischen Gruppen - ethnische und soziale Verschiedenheiten, die Antandroy, Struktur, Entwicklung und Verteilung der Bevölkerung, Gesellschaftsstrukturen (wirtschaftliche Machtverteilung, Randgruppen und Minderheiten). Kolonialismus, Einfluss von Religion und Ideologien). Großformen des Reliefs. Besuch eines Hilfsprojekts für Erwachsenenbildung.

8.8.1997

7 Uhr Frühstück, 8 Uhr Abfahrt. Fahrt nach Andavaka und zurück nach Fort Dauphin.
Besichtigung der Karstlandschaft, einer Karsthöhle, Küstenlandschaft. Wanderung.
Themen: Vegetationsformationen, Reliefformen, geologischer Aufbau Madagaskars, Karsterscheinungen, Tropischer Karst, Karstzyklus, Akkumulationsformen im Karst; Küstenformen - marine Abrasion und Akkumulation
22 Uhr Rückkehr nach Fort Dauphin
7 Uhr Frühstück, 8 Uhr Abfahrt. Fahrt nach Andavaka und zurück nach Fort Dauphin., Besichtigung der Karstlandschaft, einer Karsthöhle, Küstenlandschaft. Wanderung., Themen: Vegetationsformationen, Reliefformen, geologischer Aufbau Madagaskars, Karsterscheinungen, Tropischer Karst, Karstzyklus, Akkumulationsformen im Karst; Küstenformen - marine Abrasion und Akkumulation, 22 Uhr Rückkehr

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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