RS OGH 2003/6/3 14Os64/03, 14Os14/20w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.2003
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Norm

StPO §281 Abs1 Z5 A
StPO §289

Rechtssatz

Die zu den entscheidenden Tatsachen angestellten Erwägungen eines in Teilrechtskraft erwachsenen Urteils dürfen zu jenen des Urteils im nachfolgenden Rechtsgang nicht im Widerspruch stehen, weil sonst derart getroffene Feststellungen des nachfolgenden Rechtsganges als offenbar unzureichend begründet zu beurteilen wären.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 64/03
    Entscheidungstext OGH 03.06.2003 14 Os 64/03
  • 14 Os 14/20w
    Entscheidungstext OGH 24.03.2020 14 Os 14/20w
    Vgl; Beisatz: Im Fall von Realkonkurrenz muss sich das Gericht jedoch nicht mit den in einem früheren Rechtsgang angestellten Erwägungen zu anderen Taten auseinander setzen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117745

Im RIS seit

03.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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