RS OGH 2003/6/4 13Os59/03, 13Os118/03, 13Os24/05m, 14Os80/05d, 13Os1/07g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.2003
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Norm

StGB §32 Abs2
StGB §32 Abs3
StGB §70
StGB §148

Rechtssatz

Hat ein Täter mehrere Betrugstaten gewerbsmäßig begangen, über die im selben Urteil erkannt wird, und war die von § 70 StGB beschriebene Absicht bei einzelnen Taten auf wiederkehrende Begehung von einfachem Betrug gerichtet, bei anderen Taten aber auf wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug, so tritt die Qualifikation nach § 148 erster Fall dann infolge materieller Subsidiarität hinter jene nach § 148 zweiter Fall zurück, wenn die genannte Absicht betreffend schweren Betrug auf nur schadensqualifizierte Fälle nach § 147 Abs 2 oder 3 gerichtet war. Gewerbsmäßige Tendenz bei Begehung der insoweit nicht für die Subsumtion relevanten Tat(en) kann bei der Strafbemessung dennoch ins Gewicht fallen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 59/03
    Entscheidungstext OGH 04.06.2003 13 Os 59/03
  • 13 Os 118/03
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 13 Os 118/03
    Vgl auch
  • 13 Os 24/05m
    Entscheidungstext OGH 30.03.2005 13 Os 24/05m
    Vgl auch
  • 14 Os 80/05d
    Entscheidungstext OGH 20.09.2005 14 Os 80/05d
    Auch; nur: Die Qualifikation nach § 148 erster Fall tritt dann infolge materieller Subsidiarität hinter jene nach § 148 zweiter Fall zurück, wenn die von § 70 StGB beschriebene Absicht auf nur schadensqualifizierte Fälle nach § 147 Abs 2 oder 3 gerichtet war. (T1)
  • 13 Os 1/07g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2007 13 Os 1/07g
    Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Hatte ein Täter, der gewerbsmäßig einfachen Betrug begangen hat, daneben bei zumindest einer Tat die Absicht, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und dazu wiederkehrend Betrugstaten zu begehen, die nur durch die Schadenshöhe qualifiziert sind, ist ihm neben der Schadensqualifikation nach § 147 Abs 2 oder 3 StGB nur die Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB anzulasten. Die Qualifikation nach § 148 erster Fall StGB wird als materiell subsidiär verdrängt. Wenn der Täter gewerbsmäßig mehrere Betrugstaten begangen hat und durch eine Betrugstat (oder mehrere) die Qualifikation nach § 148 erster Fall StGB erfüllt ist, durch eine (oder mehrere) andere wegen der Absicht, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und dazu wiederkehrend schweren Betrug zu begehen, der nicht (nur) durch die Schadenshöhe qualifiziert ist (sondern Urkunden-, Beweismittel-, Mess- Grenz- oder Amtsbetrug nach § 147 Abs 1 StGB darstellt), die Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB, dann treffen die Qualifikationen nach § 148 erster und zweiter Fall StGB in echter Konkurrenz zusammen (WK-StGB - 2 § 148 Rz 11). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117740

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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