Norm
StGB §32 Abs2Rechtssatz
Hat ein Täter mehrere Betrugstaten gewerbsmäßig begangen, über die im selben Urteil erkannt wird, und war die von § 70 StGB beschriebene Absicht bei einzelnen Taten auf wiederkehrende Begehung von einfachem Betrug gerichtet, bei anderen Taten aber auf wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug, so tritt die Qualifikation nach § 148 erster Fall dann infolge materieller Subsidiarität hinter jene nach § 148 zweiter Fall zurück, wenn die genannte Absicht betreffend schweren Betrug auf nur schadensqualifizierte Fälle nach § 147 Abs 2 oder 3 gerichtet war. Gewerbsmäßige Tendenz bei Begehung der insoweit nicht für die Subsumtion relevanten Tat(en) kann bei der Strafbemessung dennoch ins Gewicht fallen.Hat ein Täter mehrere Betrugstaten gewerbsmäßig begangen, über die im selben Urteil erkannt wird, und war die von Paragraph 70, StGB beschriebene Absicht bei einzelnen Taten auf wiederkehrende Begehung von einfachem Betrug gerichtet, bei anderen Taten aber auf wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug, so tritt die Qualifikation nach Paragraph 148, erster Fall dann infolge materieller Subsidiarität hinter jene nach Paragraph 148, zweiter Fall zurück, wenn die genannte Absicht betreffend schweren Betrug auf nur schadensqualifizierte Fälle nach Paragraph 147, Absatz 2, oder 3 gerichtet war. Gewerbsmäßige Tendenz bei Begehung der insoweit nicht für die Subsumtion relevanten Tat(en) kann bei der Strafbemessung dennoch ins Gewicht fallen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117740Im RIS seit
04.06.2003Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025