Norm
ArbVG §89 Z1Rechtssatz
Das in § 89 Z 1 ArbVG geregelte Einsichtsrecht muss jedenfalls solange als ausreichend gewährleistet angesehen werden, als die als Datenträger vorhandenen, vom Einsichtsrecht umfassten Aufzeichnungen als - mit den Originaldaten völlig übereinstimmende - Ausdrucke zur Verfügung gestellt werden. Die Einräumung eines direkten Programmzugriffs ist von diesem Einsichtsrecht nicht umfasst.Das in Paragraph 89, Ziffer eins, ArbVG geregelte Einsichtsrecht muss jedenfalls solange als ausreichend gewährleistet angesehen werden, als die als Datenträger vorhandenen, vom Einsichtsrecht umfassten Aufzeichnungen als - mit den Originaldaten völlig übereinstimmende - Ausdrucke zur Verfügung gestellt werden. Die Einräumung eines direkten Programmzugriffs ist von diesem Einsichtsrecht nicht umfasst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117802Dokumentnummer
JJR_20030604_OGH0002_009OBA00003_03M0000_001