RS OGH 2003/6/4 9ObA3/03m

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Veröffentlicht am 04.06.2003
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Norm

ArbVG §89 Z1
  1. ArbVG § 89 heute
  2. ArbVG § 89 gültig ab 01.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 754/1996
  3. ArbVG § 89 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 282/1990

Rechtssatz

Das in § 89 Z 1 ArbVG geregelte Einsichtsrecht muss jedenfalls solange als ausreichend gewährleistet angesehen werden, als die als Datenträger vorhandenen, vom Einsichtsrecht umfassten Aufzeichnungen als - mit den Originaldaten völlig übereinstimmende - Ausdrucke zur Verfügung gestellt werden. Die Einräumung eines direkten Programmzugriffs ist von diesem Einsichtsrecht nicht umfasst.Das in Paragraph 89, Ziffer eins, ArbVG geregelte Einsichtsrecht muss jedenfalls solange als ausreichend gewährleistet angesehen werden, als die als Datenträger vorhandenen, vom Einsichtsrecht umfassten Aufzeichnungen als - mit den Originaldaten völlig übereinstimmende - Ausdrucke zur Verfügung gestellt werden. Die Einräumung eines direkten Programmzugriffs ist von diesem Einsichtsrecht nicht umfasst.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117802

Dokumentnummer

JJR_20030604_OGH0002_009OBA00003_03M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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