Rechtssatz
Täuschung im Sinne des § 146 StGB bedeutet jedes, allenfalls auch nur konkludentes Verhalten, das auf die Vorstellung eines anderen in irreführender Weise einwirkt. Die Täuschung muss sich auf Tatsachen beziehen, wozu auch objektivierbare rechtliche Gegebenheiten zählen.Täuschung im Sinne des Paragraph 146, StGB bedeutet jedes, allenfalls auch nur konkludentes Verhalten, das auf die Vorstellung eines anderen in irreführender Weise einwirkt. Die Täuschung muss sich auf Tatsachen beziehen, wozu auch objektivierbare rechtliche Gegebenheiten zählen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117722Im RIS seit
05.06.2003Zuletzt aktualisiert am
13.09.2024