TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/25 2003/03/0312

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Veröffentlicht am 25.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht;

Norm

GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z7;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z8;
VStG §31;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des WM in W, vertreten durch Dr. Johann W. Kazda, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Esslinggasse 2/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. Oktober 2003, Zl. UVS-03/P/36/5412/2002/44, betreffend Übertretung des GGBG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 24. Mai 2002 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 31. Mai 2002) wurde dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer der "Firma M GesmbH" (unter Anführung der Unternehmensadresse), die Beförderer des gefährlichen Gutes der Klasse 3 Z. 31c ADR (Aufsetztank Heizöl leicht, 213 Liter UN Nr. 1202) gewesen sei, zur Last gelegt, dass

"dieses gefährliche Gut mit dem von Herrn P... R... gelenkten Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen W-..., am 20. 3.2001 um

9.45 Uhr in Wien 21., ... befördert wurde, obwohl dem Lenker die im ADR vorgeschriebenen Begleitpapiere nicht übergeben wurden. Es fehlte die schriftlichen (richtig wohl: schriftliche) Weisung für das Verhalten bei Unfällen nach RN 10385 ADR. (Die schriftliche Weisung für das beförderte Gefahrgut wurde nicht getrennt von schriftlichen Weisungen für nicht beförderte Gefahrgüter aufbewahrt und war daher nicht leicht auffindbar.)" (Ausdruck in eckiger Klammer nicht im Original)

Er habe dadurch § 7 Abs. 2 Z. 7 und 8 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) i.V.m. Rn. 10381 und Rn. 10385 ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - Stammfassung BGBl. Nr. 522/1973) verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 726,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers insofern Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer angelastet worden war, es seien dem Lenker die im ADR vorgeschriebenen Begleitpapiere nicht übergeben worden und es habe die schriftliche Weisung für das Verhalten bei Unfällen gefehlt. Hinsichtlich dieses Tatvorwurfes wurde das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.

Im Übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben und das bekämpfte Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatvorwurf wie folgt zu lauten habe:

"Sie haben als ... befördert wurde, obwohl die in Rn 10385 ADR vorgesehene schriftliche Weisung insofern nicht vorschriftsgemäß mitgeführt wurde, als die schriftliche Weisung für das beförderte Gefahrgut nicht getrennt von schriftlichen Weisungen für nicht beförderte Gefahrgüter aufbewahrt wurde und daher nicht leicht auffindbar war."

Die verletzten Verwaltungsvorschriften lauteten § 7 Abs. 2 Z. 8 GGBG 1998 i.V.m. Rn. 10381 Abs. 2 lit. c und Rn. 10385 Abs. 4 und 5 ADR.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Zu der im Zeitpunkt der Tat geltenden Rechtslage:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 (GGBG), ist dieses Bundesgesetz auf die Beförderung gefährlicher Güter anzuwenden:

"1. ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960), wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet"

Gemäß § 2 Z. 1 lit. a GGBG i.d.F. BGBl. I Nr. 108/1999 gelten für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1

"a) innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Österreich:

die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße, ABl. Nr. L 319 vom 12. Dezember 1994, S 7, in der Fassung der Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999, ABl. Nr. L 169 vom 5. Juli 1999, S 1".

Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

"1. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 2 befördert oder ..."

wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist und ist mit einer Geldstrafe von 10 000 S bis 600 000 S zu bestrafen.

Gemäß § 7 Abs. 2 Z. 8 GGBG dürfen gefährliche Güter nur befördert werden, wenn

"8. die Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände (Z 7) den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechend mitgeführt werden."

2.2. Zu der im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides geltenden Rechtslage:

§ 2 Z. 1 lit. a GGBG in der im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides geltenden Fassung BGBl. I Nr. 86/2002 lautet wie folgt:

"§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:

1. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1

a) innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:

b) die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 96/2001, wobei das Wort 'Vertragspartei' durch das Wort 'Mitgliedstaat' ersetzt wird;

... ."

§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 GGBG in der angeführten Fassung sehen

Folgendes vor:

"§ 7. (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten ... .

(2) Der Beförderer hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere die im 4., 5. und 6. Abschnitt angeführten Pflichten des Beförderers."

     Gemäß § 13 Abs. 1a GGBG in der angeführten Fassung hat der

Beförderer im Rahmen des § 7 Abs. 1

     "1.        zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen

Güter nach den gemäß § 2 Z. 1 in Betracht kommenden Vorschriften

zur Beförderung zugelassen sind;

     2.        sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen

Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden;

     3.        sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass

die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine

Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile

fehlen usw.;

     4.        sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen,

Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks,

ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit

mehreren Elementen (MEGC) das Datum der nächsten Prüfung nicht

überschritten ist;

     5.        zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;

     6.        sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge

vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen

angebracht sind;

     7.        sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen

Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird.

Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen.

Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z. 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

... ."

Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG in der angeführten Fassung begeht

eine Verwaltungsübertretung, wer

"1. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a, § 23 Abs. 2 oder § 24a Abs. 1 befördert ..."

wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von EUR 726,-- bis EUR 43.603,-- im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 27 Abs. 2 Z. 15 GGBG in der angeführten Fassung begeht, wer

"15. in sonstiger Weise den in § 2 Z. 1 bis 3 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt ...",

wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von EUR 72,-- bis EUR 3.633,--, im Fall der Z. 9 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 mit einer Geldstrafe von EUR 363,-- bis EUR 3.633,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 VStG kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) als Verwaltungsübertretung nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

Gemäß § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

Wenn auch eine ausdrückliche Regelung im VStG für den Fall fehlt, dass ein Verhalten, das zur Tatzeit strafbar war, im Zeitpunkt der Fällung des Bescheides erster Instanz überhaupt nicht mehr strafbar ist (nicht bloß ein milderes Gesetz), so kann auch ein solches Verhalten nach der hg. Judikatur (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 15. Dezember 2003, Zl. 2003/03/0094) nicht mehr bestraft werden.

Dem Beschwerdeführer wurde entsprechend den im Zeitpunkt der Tat geltenden Vorschriften des GGBG in der Stammfassung eine Verletzung des § 27 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Z. 8 GGBG vorgeworfen. Nach § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG in der Stammfassung war als Beförderer strafbar, wer gefährliche Güter u.a. entgegen § 7 Abs. 2 befördert. Gemäß § 7 Abs. 2 Z. 8 GGBG durften gefährliche Güter nur befördert werden, wenn u.a. die Begleitpapiere den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechend mitgeführt werden.

Mit der im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 31. Jänner 2003 bereits geltenden Novelle zum GGBG, BGBl. I Nr. 86/2002, wurde die im vorliegenden Fall relevante Rechtslage, sowohl was die verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestände als auch die normierten Strafen betrifft, geändert. § 7 Abs. 1 zweiter Satz GGBG in der Fassung dieser Novelle enthält zwar für die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten die allgemeine Verpflichtung, dass sie jedenfalls die für sie geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten haben. Gemäß dem § 27 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. in dieser Fassung sind - was die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr betrifft - die in § 13 Abs. 1a leg. cit. angeführten Tatbestände im Rahmen der Verpflichtung des Beförderers gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. strafbar. Eine wortgleiche Verpflichtung, wie sie § 7 Abs. 2 Z. 8 GGBG in der Stammfassung vorgesehen hat, findet sich im § 13 Abs. 1a GGBG in der Fassung der angeführten Novelle nicht. § 13 Abs. 1a Z. 2 GGBG in der Fassung der angeführten Novelle enthält die Verpflichtung des Beförderers, sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Diese Regelung enthält - anders als die herangezogene Strafbestimmung des § 7 Abs. 2 Z. 8 GGBG in der Stammfassung - keine Bezugnahme darauf, dass diese Unterlagen entsprechend den Vorschriften gemäß § 2 GGBG mitzuführen sind. § 27 Abs. 2 Z. 15 GGBG sieht allerdings vor, dass auch strafbar ist, wer in sonstiger Weise den in § 2 Z. 1 bis 3 angeführten Vorschriften zuwiderhandelt. Die belangte Behörde hätte sich daher zunächst damit auseinander zu setzen gehabt, ob die dem Beschwerdeführer angelastete Tat auf der Grundlage der mit der Novelle BGBl. I Nr. 86/2002 geänderten Rechtslage nach wie vor strafbar ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl. 2003/03/0168).

Dieser Verfahrensmangel ist auch wesentlich, weil sich erst auf Grund einer entsprechenden Prüfung der neuen Rechtslage die allfällige Zulässigkeit der Bestrafung des Beschwerdeführers nach der geänderten Rechtslage ergibt. Aber selbst wenn das verfahrensgegenständliche Verhalten auch nach der neuen Rechtslage strafbar ist, handelt es sich bei § 27 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 15 GGBG in der angeführten Fassung im Hinblick auf den nunmehr vorgesehenen geringeren Strafrahmen um die günstigeren Strafbestimmungen, die gemäß § 44a Z. 3 VStG anzuwenden gewesen wären.

3.3. Die Frage, ob in Bezug auf den aufrecht erhaltenen Tatvorwurf Verjährung eingetreten ist, ist zu verneinen. Dem Beschwerdeführer ist von Anfang an gestützt auf § 7 Abs. 2 Z. 8 GGBG i.V.m. Rn. 10385 ADR auch, wenn auch in einem Klammerausdruck, vorgeworfen worden, dass die schriftliche Weisung für das beförderte Gefahrgut nicht getrennt von schriftlichen Weisungen für nicht beförderte Gefahrgüter aufbewahrt worden und daher nicht leicht auffindbar gewesen sei. Diesen Vorwurf enthält bereits der Ladungsbescheid vom 20. April 2001, der dem Beschwerdeführer am 30. April 2001 zugestellt worden war. Diesen Vorwurf enthält auch das am 31. Mai 2002 zugestellte Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 24. Mai 2002. Der Umstand, dass die erstinstanzliche Behörde zu Unrecht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl. 2003/03/0150) die beiden vorgeworfenen Verstöße gegen § 7 Abs. 2 Z. 7 bzw. § 7 Abs. 2 Z. 8 GGBG als eine Verwaltungsübertretung angesehen hat, für die eine Geldstrafe verhängt wurde, ändert an der Beurteilung der Frage einer allfälligen Verjährung des aufrechterhaltenen Tatvorwurfes nichts.

Auf das übrige Beschwerdevorbringen brauchte nicht mehr eingegangen zu werden.

4. Der angefochtene Bescheid war - wie dies in Punkt 3.1. näher dargelegt wurde - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des Kostenbegehrens auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. November 2004

Schlagworte

Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030312.X00

Im RIS seit

27.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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