RS OGH 2003/6/17 10Ob16/03f, 6Ob156/04s, 2Ob239/07x, 1Ob153/08v, 7Ob248/08h, 3Ob201/10w, 8Ob62/11t,

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Veröffentlicht am 17.06.2003
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Norm

ABGB §865
ZPO §502 Abs1 HI2
ZPO §502 Abs1 HIII5

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt die Tragweite bestimmter Willenserklärungen verstandesmäßig erfassen konnte oder ob ihr diese Fähigkeit durch eine die Handlungsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit ausschließende geistige Störung fehlte, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117658

Im RIS seit

17.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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