RS OGH 2024/9/4 3Ob68/02z; 6Ob217/03k; 3Ob75/09i; 3Ob204/17x; 17Ob5/24w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2003
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Norm

IO §31 Abs1 Z2 Fall1
KO §31 Abs1 Z2 Fall1
  1. IO § 31 heute
  2. IO § 31 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 31 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 31 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Auch bei der Überziehung des vereinbarten Rahmens eines revolvierenden Kontokorrentkredits ist bei der Anfechtung einer Kredittilgung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO, auch wenn die tatsächliche höhere Ausnützung des vereinbarten Kreditrahmen von der Bank nur geduldet war, die Anfechtung im Ausmaß der Saldosenkung (Debetminderung) betraglich beschränkt; eine (Deckungsanfechtung) Anfechtung kann somit nur im Umfang der Differenz zwischen dem niedrigeren aushaftenden Saldo im Zeitpunkt der Konkurseröffnung und dem Höchststand des aushaftenden Saldos während der kritischen Zeit erfolgreich sein.Auch bei der Überziehung des vereinbarten Rahmens eines revolvierenden Kontokorrentkredits ist bei der Anfechtung einer Kredittilgung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO, auch wenn die tatsächliche höhere Ausnützung des vereinbarten Kreditrahmen von der Bank nur geduldet war, die Anfechtung im Ausmaß der Saldosenkung (Debetminderung) betraglich beschränkt; eine (Deckungsanfechtung) Anfechtung kann somit nur im Umfang der Differenz zwischen dem niedrigeren aushaftenden Saldo im Zeitpunkt der Konkurseröffnung und dem Höchststand des aushaftenden Saldos während der kritischen Zeit erfolgreich sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117945

Im RIS seit

24.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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