RS OGH 2024/9/4 3Ob68/02z; 6Ob217/03k; 3Ob75/09i; 3Ob204/17x; 17Ob5/24w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2003
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Norm

IO §31 Abs1 Z2 Fall1
KO §31 Abs1 Z2 Fall1
  1. IO § 31 heute
  2. IO § 31 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 31 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 31 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Auch bei der Überziehung des vereinbarten Rahmens eines revolvierenden Kontokorrentkredits ist bei der Anfechtung einer Kredittilgung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO, auch wenn die tatsächliche höhere Ausnützung des vereinbarten Kreditrahmen von der Bank nur geduldet war, die Anfechtung im Ausmaß der Saldosenkung (Debetminderung) betraglich beschränkt; eine (Deckungsanfechtung) Anfechtung kann somit nur im Umfang der Differenz zwischen dem niedrigeren aushaftenden Saldo im Zeitpunkt der Konkurseröffnung und dem Höchststand des aushaftenden Saldos während der kritischen Zeit erfolgreich sein.Auch bei der Überziehung des vereinbarten Rahmens eines revolvierenden Kontokorrentkredits ist bei der Anfechtung einer Kredittilgung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO, auch wenn die tatsächliche höhere Ausnützung des vereinbarten Kreditrahmen von der Bank nur geduldet war, die Anfechtung im Ausmaß der Saldosenkung (Debetminderung) betraglich beschränkt; eine (Deckungsanfechtung) Anfechtung kann somit nur im Umfang der Differenz zwischen dem niedrigeren aushaftenden Saldo im Zeitpunkt der Konkurseröffnung und dem Höchststand des aushaftenden Saldos während der kritischen Zeit erfolgreich sein.

Entscheidungstexte

  • RS0117945">3 Ob 68/02z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 3 Ob 68/02z
    Veröff: SZ 2003/71
  • RS0117945">6 Ob 217/03k
    Entscheidungstext OGH 29.01.2004 6 Ob 217/03k
    Auch
  • RS0117945">3 Ob 75/09i
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 75/09i
    Auch
  • RS0117945">3 Ob 204/17x
    Entscheidungstext OGH 22.11.2017 3 Ob 204/17x
    Beisatz: Letzteres gilt auch, wenn die Beklagte den Kreditvertrag zwar gekündigt (fällig gestellt), in der Folge allerdings der Schuldnerin faktisch die Wiederausnützung gestattet hat. (T1)
    Beisatz: Hier: § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall IO. (T2)
  • RS0117945">17 Ob 5/24w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 04.09.2024 17 Ob 5/24w
    vgl; Beisatz: Hier: Einheitlich zu betrachtender, revolvierender Zessionskredit. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117945

Im RIS seit

24.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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