RS OGH 2003/7/8 5Ob131/03f

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Veröffentlicht am 08.07.2003
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Norm

WEG 1975 §1 Abs3
WEG 1975 §2 Abs2 Z2

Rechtssatz

Die Begründung von Wohnungseigentum gemäß § 2 Abs 2 Z 2 WEG 1975 an Substandardwohnungen kommt nur dann in Betracht, wenn diese in ihrem Standard angehoben werden. Sie im schlichten Miteigentum zu belassen, scheidet aus. Wird aber die Variante einer Standardanhebung erwogen, sind die hiefür erforderlichen Umbaukosten in den finanziellen Gesamtaufwand einzubeziehen, der geleistet werden müsste, um überhaupt die besondere Teilung nach § 2 Abs 2 Z 2 WEG 1975 zu ermöglichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118028

Dokumentnummer

JJR_20030708_OGH0002_0050OB00131_03F0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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