RS OGH 2003/7/8 5Ob131/03f, 5Ob80/08p, 5Ob74/09g, 5Ob31/16v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2003
beobachten
merken

Norm

WEG 1975 §2 Abs2 Z2
WEG 2002 §3 Abs1 Z3
ZPO §234

Rechtssatz

Die im Laufe des Teilungsverfahrens eingetretene Änderung der Miteigentumsverhältnisse kann im Ergebnis vernachlässigt werden, wenn es dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspräche, sie als Teilungshindernis zu werten, oder wenn der neu hinzugekommene Miteigentümer durch die Anmerkung der Teilungsklage vor der Möglichkeit der besonderen Teilung nach § 2 Abs 2 Z 2 WEG 1975 gewarnt wurde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 131/03f
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 131/03f
    Veröff: SZ 2003/81
  • 5 Ob 80/08p
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 80/08p
    Beisatz: Die Veräußerung von Anteilen der bereits streitverfangenen Liegenschaft darf nicht dazu führen, die Begründung von Wohnungseigentum daran scheitern zu lassen, dass einem durch die bücherliche Anmerkung der Teilungsklage gewarnten Anteilserwerber kein Wohnungseigentumsobjekt zugewiesen werden kann. (T1)
    Beisatz: In diesem Fall kann ungeachtet der Anteilsveräußerungen das Urteil im Sinne des Teilungsbegehrens durch Begründung von Wohnungseigentum ergehen und gegen den Anteilserwerber vollstreckt werden. (T2)
  • 5 Ob 74/09g
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 74/09g
    Vgl; Beisatz: Diese Grundsätze sind naturgemäß im Fall der Gesamtrechtsnachfolge durch Einantwortung jedenfalls nicht anwendbar. (T3)
  • 5 Ob 31/16v
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 31/16v
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118029

Im RIS seit

07.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten