RS OGH 2003/7/23 13Os92/03, 15Os34/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.2003
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Norm

JGG §35 Abs1
StPO §180 Abs1

Rechtssatz

Ist auf Grund des im Zeitpunkt der Entscheidung über die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft gegebenen Verdachtes im Hinblick auf jugendstrafrechtliche Sonderbestimmungen nicht mit der Verhängung einer Strafe zu rechnen (vgl § 6 Abs 1 und 3 JGG, § 7 JGG [§ 90b StPO], § 12, § 13 JGG), so ist der auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft gerichtete Antrag des Staatsanwaltes wegen Unverhältnismäßigkeit des Zwangsmittels abzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117929

Dokumentnummer

JJR_20030723_OGH0002_0130OS00092_0300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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