Norm
JGG §35 Abs1Rechtssatz
Ist auf Grund des im Zeitpunkt der Entscheidung über die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft gegebenen Verdachtes im Hinblick auf jugendstrafrechtliche Sonderbestimmungen nicht mit der Verhängung einer Strafe zu rechnen (vgl § 6 Abs 1 und 3 JGG, § 7 JGG [§ 90b StPO], § 12, § 13 JGG), so ist der auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft gerichtete Antrag des Staatsanwaltes wegen Unverhältnismäßigkeit des Zwangsmittels abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117929Dokumentnummer
JJR_20030723_OGH0002_0130OS00092_0300000_001