TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/25 2004/03/0107

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.11.2004
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

AVG §17 Abs1;
GütbefG 1995 §17 Abs3 Z10 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §17 Abs3 Z11 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs3 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/106;
VStG §24;
VStG §40 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des JT in L, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Brandstetter Pritz & Partner Rechtsanwälte KEG in 1010 Wien, Herrengasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 6. Mai 2004, Zl. uvs-2004/14/068- 1, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als nach außen zur Vertretung berufenes Organ, nämlich als Geschäftsführer der O. GmbH mit Sitz in Lübeck, veranlasst, dass am 4. August 2003 eine ökopunktepflichtige Transitfahrt im gewerbsmäßigen Güterverkehr durch das Hoheitsgebiet der Republik Österreich durchgeführt worden sei. Er habe es dabei am Sitz des Unternehmens unterlassen, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 6 GütbefG i.V.m. § 9 Abs. 3 GütbefG begangen und es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) verhängt.

Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zu Grunde: Am 14. August 2003 habe S. ein nach den Kennzeichen näher bestimmtes Sattelkraftfahrzeug auf der Inntalautobahn im Gemeindegebiet von Kundl in Fahrtrichtung Westen gelenkt. Bei einer Kontrolle durch Beamte der Gendarmerie haben diese feststellen können, dass im Sattelkraftfahrzeug kein Ecotag-Gerät eingebaut gewesen sei und der Fahrer keine ausgefüllte und entwertete Ökokarte mitgeführt habe. Vom Sattelkraftfahrzeug seien Waren von Deutschland nach Italien gebracht worden. Der grenzüberschreitende gewerbliche Güterverkehr sei von der Firma O. GmbH, Lübeck, durchgeführt worden, auf welche die Sattelzugmaschine und der Sattelauflieger zugelassen sei. Der Beschwerdeführer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma O. GmbH.

Im Verfahren vor der Erstbehörde sei seitens des Beschwerdeführers vorgebracht worden, dass der Lenker den Auftrag gehabt habe, einen Transport von Norderstedt (Deutschland) nach Bozen (Italien) durchzuführen. Dieser Auftrag habe auch den Einbau eines Ecotags an der deutsch-österreichischen Grenze umfasst. Ökopunke seien in ausreichender Menge vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht sagen können, warum der Lenker nicht an der Grenze zwecks Einbau und Abbuchen der Ökopunkte gehalten habe. Es sei davon auszugehen, dass der Lenker versehentlich nicht angehalten habe.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 9 Abs. 3 GütbefG jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten seien, dem Fahrer vor Antritt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben habe. Werde ein Umweltdatenträger benützt, habe sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stünden und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniere. Er habe weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe. Bei der Übertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG. Nach dieser Gesetzesstelle sei Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.

Ein solches "schuldbefreiendes Vorbringen" sei weder im Verfahren erster Instanz noch in der Berufung vorgebracht worden. Zur Behauptung, dass der Fahrer versehentlich nicht angehalten habe, um ein Ecotag-Gerät einzubauen, sei auszuführen, dass sich aus dem vorgelegten Akt ergebe, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Kontrolle kein COP-Dokument vorweisen habe können, wozu der Fahrer nach Art. 1 Abs. 4 der Ökopunkteverordnung verpflichtet sei und das auch die Grundlage für die Entrichtung der Anzahl der Ökopunkte darstelle. Ohne ein solches COP-Dokument sei eine ordnungsgemäße Initialisierung eines Ecotag-Gerätes nicht möglich. Im gegenständlichen Fall sei nach der Kontrolle ein solches COP-Dokument vom Bundesamt für Güterverkehr in München ausgestellt worden, woraus sich ergebe, dass ein einfaches Versehen des Fahrers nicht vorgelegen habe, sondern dass die Firma O. GmbH den Fahrer ohne Mitgabe von Ökopunkten und erforderlichen Unterlagen auf eine ökopunktepflichtige Transitfahrt geschickt habe. Von einem einfachen Organisationsversehen könne keine Rede sein.

Gegen diesen Bescheid richte sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001, lautet:

"Jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat."

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 6 GütbefG in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-- zu ahnden ist, wer § 9 Abs. 3 GütbefG zuwiderhandelt. Gemäß § 23 Abs. 3 GütbefG ist nach § 23 Abs. 1 Z. 6 GütbefG ein Unternehmer auch dann strafbar, wenn er die in den §§ 7 bis 9 GütbefG genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

2. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst dagegen, dass die belangte Behörde nicht festgestellt habe, an welchem konkreten Ort er die Verwaltungsübertretung begangen haben soll. Es seien auch keine Feststellungen dazu getroffen worden, von welchem Ort aus der "Antritt der Fahrt" vorgenommen worden sei, nämlich ob dies in Norddeutschland oder aber an der deutsch-österreichischen Grenze gewesen sei. Weder Ort und Zeit der Verwaltungsübertretung seien festgestellt worden, sodass es nicht nachvollziehbar sei, ob der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung überhaupt hätte begehen können; es sei vorstellbar, dass er gar nicht am Sitz der Gesellschaft anwesend gewesen sei.

Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Im Spruch des angefochtenen Bescheides ist die Transitfahrt, deren Veranlassung durch die O. GmbH dem Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenem Organ dieser Gesellschaft gemäß § 9 Abs. 1 VStG vorgeworfen wird, unter anderem durch Angabe der Fahrzeugkennzeichen, der Grenzeintrittstelle, sowie des Datums, Zeitpunkts und genauen Ortes der Kontrolle, bei der die Übertretung festgestellt wurde, eindeutig konkretisiert. Es kann nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides daher nicht zweifelhaft sein, wofür der Beschwerdeführer bestraft wurde. Die Feststellung des genauen Ortes des Fahrtantritts in Deutschland ist für die Konkretisierung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z. 6 i.V.m. § 23 Abs. 3 GütbefG ebensowenig von Bedeutung wie der Ort, an dem sich der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt befand, an dem die O. GmbH die gegenständliche Transitfahrt veranlasst hat. Dass die Transitfahrt nicht von der O. GmbH veranlasst worden wäre, hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

3. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass die belangte Behörde keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob der handelsrechtliche oder der gewerberechtliche Geschäftsführer zur Verantwortung zu ziehen seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte im Sinn des § 9 Abs. 2 VStG bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Die Bestellung eines verwaltungsstrafrechtlich Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet; auch bestehen für Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes keine Verwaltungsvorschriften, die die Verantwortung des gewerberechtlichen Geschäftsführers an Stelle des zur Vertretung nach außen berufenen Organs im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG vorsehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl. 2003/03/0088). Die belangte Behörde hat daher die Verwaltungsübertretung zu Recht dem Beschwerdeführer, der unstrittig zur Vertretung nach außen im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG berufen ist, zur Last gelegt. Die Beschwerdeausführungen, wonach die belangte Behörde das Gesetz unrichtig angewandt habe, da § 9 Abs. 3 GütbefG vom "Unternehmer" spreche, also einer Person, die unmittelbar das wirtschaftliche Risiko trage, sich die belangte Behörde hingegen darauf berufe, dass der Beschwerdeführer "das zur Vertretung nach außen hin berufene Organ" sei, und diese Eigenschaften keineswegs ident seien oder sein müssten, sind vor dem Hintergrund des § 9 Abs. 1 VStG nicht nachvollziehbar.

4. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er gemeinsam mit der eingebrachten Berufung beantragt habe, "ihm Akteneinsicht zu gewähren bzw. zu vermitteln". Da die Rechtsanwälte, die ihn im Verfahren vor der belangten Behörde vertreten haben, in Lübeck etabliert seien, seien diese davon ausgegangen, dass die Behörde erster Instanz ihnen eine Aktenkopie zur Verfügung stelle, um dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör verschaffen zu können. Wenn die belangte Behörde anführe, dass den Rechtsvertretern mitgeteilt worden sei, dass eine Aktenübersendung nicht möglich sei, dass es aber möglich sei, bei der Behörde erster Instanz Akteneinsicht zu nehmen, so hätte die Behörde die Anwälte darauf hinweisen können und müssen, dass anlässlich einer Akteneinsicht Kopien angefertigt werden könnten und eine Frist zur Stellungnahme vereinbart werde. Die Rechtsanwälte seien davon ausgegangen, dass die Behörde selbst Kopien anfertigen und ihnen zur Verfügung stellen werde. Dass dies in Österreich in dieser Form nicht üblich sei, sei ihnen weder bekannt gewesen noch habe es ihnen bekannt sein müssen, da es sich nicht unmittelbar aus den Verfahrensvorschriften ergebe. Sie seien aber weder von der Behörde erster noch zweiter Instanz darauf hingewiesen worden, "wie der österreichische Usus ist". Dadurch habe die belangte Behörde den Verfahrensgrundsatz auf rechtliches Gehör verletzt und damit das angefochtene Berufungserkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Diesem Beschwerdevorbringen kommt keine Berechtigung zu. Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, hat die Behörde erster Instanz unmittelbar nach Einlangen des Antrages auf Akteneinsicht dem einschreitenden Rechtsanwalt mitgeteilt, dass dem Antrag entsprochen wird und dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter binnen 14 Tagen die Möglichkeit zur Einsichtnahme offen steht; gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass eine Aktenübersendung nicht stattfinde. Aus dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren § 17 AVG ist kein Recht des Beschwerdeführers abzuleiten, den gesamten Akt in Kopie von der Behörde zugesandt zu erhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 97/03/0096). Eine Manuduktionspflicht der Behörde bestand gegenüber dem durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretenen Beschwerdeführer nicht; im Übrigen hat die Behörde dem Beschwerdeführer auch ausdrücklich mitgeteilt, dass die Akteneinsicht möglich ist, eine Übersendung des gesamten Aktes jedoch nicht erfolge. Es ist daher nicht erkennbar, in welcher Weise der Beschwerdeführer dadurch an seiner Rechtfertigung gehindert worden sein könnte.

5. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass er bereits in der Berufung ausgeführt habe, dass er als Geschäftsführer nicht für alles verantwortlich sei und die Überwachung der Fahrer nach dem innerbetrieblichen Organisationsplan mehreren Disponenten übertragen sei. Die belangte Behörde habe "trotz dieses eindeutigen Hinweises" keine Nachforschungen zum Inhalt dieses Organisationsplanes getroffen, insbesondere nicht festgestellt, wer für die konkrete Fahrt nach dem innerbetrieblichen Organisationsplan verantwortlich gewesen sei. Dies führe zu einer ergänzungsbedürftigen Unvollständigkeit des Sachverhaltes, da mangels dieser Erhebungen nicht festgestellt werden könne, ob der Beschwerdeführer überhaupt dafür verantwortlich sei.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass er als Geschäftsführer zur Vertretung der O. GmbH nach außen berufen und daher gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verantwortlich ist. Da es sich bei der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte er gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an einer Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Es wäre daher dem Beschwerdeführer oblegen, zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2001/03/0214). Das allgemeine Vorbringen, die Überwachung der Fahrer sei nach dem innerbetrieblichen Organisationsplan mehreren Disponenten übertragen worden, wobei weder die konkrete Art und Weise dieser Überwachung noch eine Kontrolle der Disponenten durch den Geschäftsführer näher beschrieben wurde, ist zur Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems nicht ausreichend.

Der Beschwerdeführer hat damit nicht dargelegt, dass er alle Maßnahmen getroffen hätte, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten hätten lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2004/03/0072). Auf die in der Beschwerde relevierte Frage, von wem dem Fahrer aufgetragen worden sei, vor dem Grenzübertritt ein Ecotag-Gerät einbauen zu lassen und ob "diese Verpflichtung" (gemeint wohl zur Beauftragung des Fahrers) tatsächlich den Beschwerdeführer treffe, kommt es daher ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob das Nichtvorhandensein eines COP-Dokuments ein "einfaches Versehen" des Fahrers sei.

6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. November 2004

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004030107.X00

Im RIS seit

27.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten