RS OGH 2003/8/5 7Ob165/03w, 3Ob153/06f, 2Ob48/08k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.2003
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Norm

ABGB §1295 Ia2
ASVG §338 ff
ASVG §341
ASVG §342
ASVG §343
ÄrzteG1998 §65 Abs1

Rechtssatz

Gemäß § 341 Abs 3 ASVG ist der Inhalt des Gesamtvertrages auch Inhalt der zwischen den einzelnen Trägern der Krankenversicherung und den einzelnen Vertragsärzten (gemäß § 343 Abs 1 ASVG im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer) abzuschließenden Einzelverträge. Die Untersuchung der gegenständlichen Vereinbarung hat von den §§ 338 ff ASVG auszugehen, die die näheren Bestimmungen über die zwischen den Sozialversicherungsträgern und den Ärzten geschlossenen privatrechtlichen Verträge enthalten, welche die Rechtsbeziehungen zwischen den Genannten regeln. Auf Grund dieser Maßgeblichkeit des betreffenden Gesamtvertrages ist die unmittelbare Auswirkung des Gesamtvertrages (und damit der hier in Frage stehenden Vereinbarung) auf den Vertragsarzt als Partei des Einzelvertrages ganz offensichtlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118110

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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