RS OGH 2003/8/27 9Ob40/03b, 8Ob14/07b

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Veröffentlicht am 27.08.2003
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Norm

KO §7 Abs1

Rechtssatz

Auch die Aufnahme eines gemäß § 7 KO unterbrochenen außerstreitigen Verfahrens bedarf eines Aufnahmeantrags und eines auf Grund eines solchen Antrags gefassten Gerichtsbeschlusses.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 40/03b
    Entscheidungstext OGH 27.08.2003 9 Ob 40/03b
  • 8 Ob 14/07b
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 14/07b
    Beisatz: Bis ein solcher Aufnahmebeschluss gefasst wird, besteht die durch die Konkurseröffnung eingetretene Unterbrechungswirkung fort. Daran ändert auch die Aufhebung des Konkurses nichts, weil auch in diesem Fall die Aufnahme des Verfahrens eines Parteiantrags und eines Aufnahmebeschlusses bedarf. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118053

Dokumentnummer

JJR_20030827_OGH0002_0090OB00040_03B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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