Norm
StPO §281 Abs1 Z9Rechtssatz
Aus Z 9 lit b oder c wird ein Schuldspruch auch dann angefochten, wenn sich das Fehlen einer Strafbarkeitsvoraussetzung nur auf dem Umweg ergeben soll. Auf diese Weise wird nicht bloß eine verfehlte Subsumtion, sondern - weiter gehend - die Verurteilung als solche kritisiert (WK-StPO § 281 Rz 635).Aus Ziffer 9, Litera b, oder c wird ein Schuldspruch auch dann angefochten, wenn sich das Fehlen einer Strafbarkeitsvoraussetzung nur auf dem Umweg ergeben soll. Auf diese Weise wird nicht bloß eine verfehlte Subsumtion, sondern - weiter gehend - die Verurteilung als solche kritisiert (WK-StPO Paragraph 281, Rz 635).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118040Im RIS seit
03.10.2003Zuletzt aktualisiert am
29.07.2010