RS OGH 2003/9/3 13Os98/03 (13Os99/03), 15Os42/13k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2003
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Norm

ARHG §29 Abs1
StPO §190 Abs1

Rechtssatz

Mangels planwidriger Gesetzeslücke kommt eine sinngemäße Anwendung des § 190 Abs 1 StPO für den Fall einer Auslieferungshaft zur Sicherung der Strafvollstreckung nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 98/03
    Entscheidungstext OGH 03.09.2003 13 Os 98/03
  • 15 Os 42/13k
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 15 Os 42/13k
    Vgl aber; Beisatz: Infolge des Gebots der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen über die Untersuchungshaft (§ 29 Abs 1 ARHG) kann die Leistung einer Kaution nach § 180 StPO als gelinderes Mittel zur Substituierung der Haft (§ 173 Abs 5 Z 8 StPO) ? gleich allen anderen im Gesetz angeführten gelinderen Mitteln ? auch im Fall einer Auslieferungshaft zur Strafvollstreckung zur Anwendung gelangen. Eine sinngemäße Anwendung auch des § 180 Abs 1 letzter Satzteil StPO (obligatorische Kaution) kommt jedoch bei einer Auslieferungshaft zur Strafvollstreckung nicht in Betracht, weil das Abstellen auf eine Strafdrohung nach dem Telos der Norm nur im Fall der Haft zum Zweck der Strafverfolgung, nicht aber in jenem zum Zweck der Strafvollstreckung Platz greifen kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118015

Im RIS seit

03.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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