RS OGH 2020/11/25 2Ob189/01k, 6Ob142/05h, 6Ob35/16i, 6Ob96/20s

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Veröffentlicht am 25.09.2003
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Rechtssatz

Sieht der Gesellschaftsvertrag einer GmbH ein vertragliches Kündigungsrecht mit einem Aufgriffsrecht des Anteils des gekündigten Gesellschafters durch den kündigenden Gesellschafter vor und enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung über die Ermittlung der Abfindung, dann ist gemäß § 306 ABGB der objektive Verkehrswert (Ertragswert) heranzuziehen.Sieht der Gesellschaftsvertrag einer GmbH ein vertragliches Kündigungsrecht mit einem Aufgriffsrecht des Anteils des gekündigten Gesellschafters durch den kündigenden Gesellschafter vor und enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung über die Ermittlung der Abfindung, dann ist gemäß Paragraph 306, ABGB der objektive Verkehrswert (Ertragswert) heranzuziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118023

Im RIS seit

25.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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