RS OGH 2003/9/26 3Ob303/02h, 3Ob147/08a, 6Ob197/08a, 4Ob104/15w

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Veröffentlicht am 26.09.2003
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Norm

ABGB idF KindRÄG 2001 §178 F

Rechtssatz

Die Informationsrechte des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils richten sich weiterhin grundsätzlich zuerst gegen den Obsorgeberechtigten. An diesen ist daher zunächst der Auftrag zur Erteilung von weiteren Informationen zu richten, wenn sich die Notwendigkeit danach ergibt. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz kann allenfalls dann vorliegen, wenn der Obsorgeberechtigte es grundsätzlich ablehnt, dem nicht Obsorgeberechtigten die aus Gesprächen mit Dritten (zum Beispiel Lehrern und Erziehern) gewonnenen konkreten Auskünfte und Erkenntnisse weiterzuleiten und solche unüberbrückbaren Kommunikationsstörungen zwischen den Elternteilen zu einer fehlenden Information des Informationsberechtigten führen müssen. In einem solchen Fall bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Gericht den nicht mit der Obsorge betrauten Elternteil auf seinen Antrag sogleich ermächtigt, die entsprechenden Informationen-freilich nur in angemessener Weise-bei Dritten selbst einzuholen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118245

Im RIS seit

26.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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