- RS0118355">3 Ob 131/03s
Veröff: SZ 2003/112
- RS0118355">4 Ob 137/07m
nur: Grundlage für eine Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. Der Patient muss in die jeweilige konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen, Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung des Patienten ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt. Fehlt es daran, so ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn der Eingriff selbst medizinisch indiziert und lege artis durchgeführt worden ist. (T1)
Beisatz: Hier: Risikoaufklärung. (T2)
Veröff: SZ 2007/122
- RS0118355">4 Ob 87/08k
nur: Grundlage für eine Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. Der Patient muss in die jeweilige konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen, Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung des Patienten ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt. (T3)
Veröff: SZ 2008/82
- RS0118355">1 Ob 80/08h
Vgl auch
- RS0118355">7 Ob 208/08a
nur T1
- RS0118355">4 Ob 39/09b
Auch; nur T3
- RS0118355">8 Ob 113/09i
Auch; Beisatz: Zweck der Aufklärungspflicht ist, dass der Patient gerade bei nicht vordringlichen Operationen entsprechend seinem Selbstbestimmungsrecht in die Lage versetzt werden soll, vor seiner Zustimmung die Risken der Operation einzuschätzen. (T4)
- RS0118355">5 Ob 9/11a
Vgl auch; Beisatz: Der Patient soll durch die ärztliche Aufklärung in die Lage versetzt werden, die Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen und eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. (T5)
- RS0118355">5 Ob 231/10x
nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T5
- RS0118355">1 Ob 9/11x
nur T1
- RS0118355">9 Ob 52/12f
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Ob 52/12f
nur T1; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T6)
- RS0118355">4 Ob 241/12p
Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 241/12p
nur T3
- RS0118355">4 Ob 185/13d
Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 185/13d
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vom Patienten geäußerte „Präferenz“ für die Verwendung biologischer Herzklappen spricht nicht gegen den Abschluss des Behandlungsvertrags und die Zustimmung zur Operation mit metallischen Herzklappen. (T7)
- RS0118355">8 Ob 120/14a
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 8 Ob 120/14a
Auch; nur T1
- RS0118355">8 Ob 27/17d
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 8 Ob 27/17d
Auch; nur T3; Beisatz: Die Aufklärung des Patienten ist somit nicht Selbstzweck. Vielmehr ist für den Umfang der ärztlichen Aufklärung entscheidend, dass der Patient als Aufklärungsadressat die für seine Entscheidung (Zustimmung zum Eingriff) maßgebenden Umstände erfährt, sodass er über eine ausreichende Entscheidungsgrundlage verfügt. (T8)
- RS0118355">9 Ob 72/17d
nur: Grundlage für eine Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. (T9); Beis wie T5; Beis wie T8
- RS0118355">5 Ob 75/18t
nur T1
- RS0118355">7 Ob 124/21t
nur T1
- RS0118355">4 Ob 174/21y
Vgl; nur T1; Beis wie T8
- RS0118355">4 Ob 172/22f
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Brustoperation. (T10)
- RS0118355">2 Ob 123/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.07.2023 2 Ob 123/23m
vgl
- RS0118355">7 Ob 114/25b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2025 7 Ob 114/25b
vgl; Beisatz: Hier: Rettungssanitäter (T11)