RS OGH 2003/9/26 3Ob131/03s, 4Ob137/07m, 4Ob87/08k, 1Ob80/08h, 7Ob208/08a, 4Ob39/09b, 8Ob113/09i, 5O

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Veröffentlicht am 26.09.2003
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Norm

ABGB §1299 B

Rechtssatz

Grundlage für eine Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. Der Patient muss in die jeweilige konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen, Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung des Patienten ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt. Fehlt es daran, so ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn der Eingriff selbst medizinisch indiziert und lege artis durchgeführt worden ist. Als Fallgruppen der ärztlichen Aufklärung werden üblicherweise die Risiko-, die Diagnose- und die Verlaufsaufklärung unterschieden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 131/03s
    Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 131/03s
    Veröff: SZ 2003/112
  • 4 Ob 137/07m
    Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 137/07m
    nur: Grundlage für eine Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. Der Patient muss in die jeweilige konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen, Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung des Patienten ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt. Fehlt es daran, so ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn der Eingriff selbst medizinisch indiziert und lege artis durchgeführt worden ist. (T1)
    Beisatz: Hier: Risikoaufklärung. (T2)
    Veröff: SZ 2007/122
  • 4 Ob 87/08k
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 87/08k
    nur: Grundlage für eine Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. Der Patient muss in die jeweilige konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen, Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung des Patienten ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt. (T3)
    Veröff: SZ 2008/82
  • 1 Ob 80/08h
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 80/08h
    Vgl auch
  • 7 Ob 208/08a
    Entscheidungstext OGH 05.11.2008 7 Ob 208/08a
    nur T1
  • 4 Ob 39/09b
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 39/09b
    Auch; nur T3
  • 8 Ob 113/09i
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 Ob 113/09i
    Auch; Beisatz: Zweck der Aufklärungspflicht ist, dass der Patient gerade bei nicht vordringlichen Operationen entsprechend seinem Selbstbestimmungsrecht in die Lage versetzt werden soll, vor seiner Zustimmung die Risken der Operation einzuschätzen. (T4)
  • 5 Ob 9/11a
    Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 9/11a
    Vgl auch; Beisatz: Der Patient soll durch die ärztliche Aufklärung in die Lage versetzt werden, die Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen und eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. (T5)
  • 5 Ob 231/10x
    Entscheidungstext OGH 08.03.2011 5 Ob 231/10x
    nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T5
  • 1 Ob 9/11x
    Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 9/11x
    nur T1
  • 9 Ob 52/12f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Ob 52/12f
    nur T1; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T6)
  • 4 Ob 241/12p
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 241/12p
    nur T3
  • 4 Ob 185/13d
    Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 185/13d
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Vom Patienten geäußerte „Präferenz“ für die Verwendung biologischer Herzklappen spricht nicht gegen den Abschluss des Behandlungsvertrags und die Zustimmung zur Operation mit metallischen Herzklappen. (T7)
  • 8 Ob 120/14a
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 8 Ob 120/14a
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 27/17d
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 8 Ob 27/17d
    Auch; nur T3; Beisatz: Die Aufklärung des Patienten ist somit nicht Selbstzweck. Vielmehr ist für den Umfang der ärztlichen Aufklärung entscheidend, dass der Patient als Aufklärungsadressat die für seine Entscheidung (Zustimmung zum Eingriff) maßgebenden Umstände erfährt, sodass er über eine ausreichende Entscheidungsgrundlage verfügt. (T8)
  • 9 Ob 72/17d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2017 9 Ob 72/17d
    nur: Grundlage für eine Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. (T9); Beis wie T5; Beis wie T8
  • 5 Ob 75/18t
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 75/18t
    nur T1
  • 7 Ob 124/21t
    Entscheidungstext OGH 15.09.2021 7 Ob 124/21t
    nur T1
  • 4 Ob 174/21y
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 4 Ob 174/21y
    Vgl; nur T1; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118355

Im RIS seit

26.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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