RS OGH 2003/10/7 4Ob130/03a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2003
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Norm

ABGB §879 Abs3 E

Rechtssatz

Die Klausel in AGB "Sie stimmen zu, dass Sendungen von uns jederzeit aus jedem beliebigen Grund geöffnet und geprüft werden dürfen."

verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB und ist daher unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118220

Dokumentnummer

JJR_20031007_OGH0002_0040OB00130_03A0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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