Norm
FinStrG §22 Abs2Rechtssatz
Durch § 22 Abs 2 FinStrG scheidet nach dem Wortlaut nur Idealkonkurrenz von (betrügerischen) Finanzvergehen mit Betrugstatbeständen und Täuschungstatbeständen aus.Durch Paragraph 22, Absatz 2, FinStrG scheidet nach dem Wortlaut nur Idealkonkurrenz von (betrügerischen) Finanzvergehen mit Betrugstatbeständen und Täuschungstatbeständen aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118271Im RIS seit
20.11.2003Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015