Norm
StGB §147 Abs1 Z1Rechtssatz
Verkauf von Kraftfahrzeugen mit unrichtigen Kilometerständen. Ein im Nachhinein zurückgedrehter Tachometer ist kein unrichtiges Messgerät, sondern ein Beweismittel im Sinne des § 147 Abs 1 Z 1 StGB.Verkauf von Kraftfahrzeugen mit unrichtigen Kilometerständen. Ein im Nachhinein zurückgedrehter Tachometer ist kein unrichtiges Messgerät, sondern ein Beweismittel im Sinne des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118119Im RIS seit
22.11.2003Zuletzt aktualisiert am
09.08.2016