RS OGH 2003/10/30 8ObA79/03f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2003
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Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2
AVRAG §3 Abs4
AVRAG §3 Abs5
AVRAG §5 Abs2
  1. ArbVG § 105 heute
  2. ArbVG § 105 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2022
  3. ArbVG § 105 gültig von 30.03.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2017
  4. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2011 bis 29.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  5. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  7. ArbVG § 105 gültig von 01.10.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  8. ArbVG § 105 gültig von 22.09.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  9. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1995 bis 21.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  10. ArbVG § 105 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Rechtssatz

Widerspricht der Arbeitnehmer dem Betriebsübergang wegen Kollektivvertragswechsels und Wegfall des Erwerbs künftiger Pensionsanwartschaften ist seine Kündigung durch den bisherigen Arbeitgeber allein aus diesem Grund nicht sozialwidrig. Sind die sich aus § 5 Abs 2 AVRAG ergebenden Rechtsfolgen für den konkret betroffenen Dienstnehmer so nachteilig, dass ihm der Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber nicht zumutbar ist, wird die - nach Ausübung des Widerspruchsrechtes ausgesprochene - Kündigung des veräußernden Unternehmens bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen als wesentliche Interessen des Arbeitnehmers im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG beeinträchtigend zu beurteilen sein.Widerspricht der Arbeitnehmer dem Betriebsübergang wegen Kollektivvertragswechsels und Wegfall des Erwerbs künftiger Pensionsanwartschaften ist seine Kündigung durch den bisherigen Arbeitgeber allein aus diesem Grund nicht sozialwidrig. Sind die sich aus Paragraph 5, Absatz 2, AVRAG ergebenden Rechtsfolgen für den konkret betroffenen Dienstnehmer so nachteilig, dass ihm der Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber nicht zumutbar ist, wird die - nach Ausübung des Widerspruchsrechtes ausgesprochene - Kündigung des veräußernden Unternehmens bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen als wesentliche Interessen des Arbeitnehmers im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG beeinträchtigend zu beurteilen sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118294

Dokumentnummer

JJR_20031030_OGH0002_008OBA00079_03F0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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