RS OGH 2017/3/21 1Ob236/03t, 1Ob125/04w, 10ObS33/17a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2003
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Norm

ZPO §526 Abs1 A
ZPO §538 Abs1
MRK Art6 Abs1 II7

Rechtssatz

Jedenfalls im Vorprüfungverfahren über eine Rechtsmittelklage gemäß § 538 Abs 1 ZPO steht der dort angeordnete Ausschluss einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit den nach Art 6 Abs 1 EMRK erforderlichen Verfahrensgarantien im Einklang. Gemäß § 526 Abs 1 ZPO bedarf es dann auch - angesichts der uneingeschränkten Nachprüfungskompetenz in den durch die Rechtsnatur des (Revisionsverfahrens) Rekursverfahrens gezogenen Grenzen - in höherer Instanz keiner öffentlichen mündlichen Verhandlung, um über die Berechtigung eines Rechtsmittels gegen einen Beschluss des Erstgerichts, mit dem die Rechtsmittelklage im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen wurde, konventionsgemäß abzusprechen.Jedenfalls im Vorprüfungverfahren über eine Rechtsmittelklage gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO steht der dort angeordnete Ausschluss einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit den nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK erforderlichen Verfahrensgarantien im Einklang. Gemäß Paragraph 526, Absatz eins, ZPO bedarf es dann auch - angesichts der uneingeschränkten Nachprüfungskompetenz in den durch die Rechtsnatur des (Revisionsverfahrens) Rekursverfahrens gezogenen Grenzen - in höherer Instanz keiner öffentlichen mündlichen Verhandlung, um über die Berechtigung eines Rechtsmittels gegen einen Beschluss des Erstgerichts, mit dem die Rechtsmittelklage im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen wurde, konventionsgemäß abzusprechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118298

Im RIS seit

18.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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