Norm
BTVG §4 Abs1 Z2Rechtssatz
§ 4 Abs 1 Z 2 BTVG gilt auch für eine Klausel, wonach der Käufer allfällige aus einer problematischen Bodenbeschaffenheit resultierende Mehrkosten zusätzlich zu den fixen Grund- und Baukosten zu bezahlen hat, also das Bodenrisiko trägt. Ohne Angabe einer Obergrenze kann von ihm keine Erhöhung verlangt werden. Der Vertrag kommt dann mit dem als Fixpreis bezeichneten Betrag wirksam zustande.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118389Dokumentnummer
JJR_20031120_OGH0002_0020OB00270_03Z0000_001