RS OGH 2003/11/20 2Ob270/03z

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Veröffentlicht am 20.11.2003
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Norm

BTVG §4 Abs1 Z2

Rechtssatz

§ 4 Abs 1 Z 2 BTVG gilt auch für eine Klausel, wonach der Käufer allfällige aus einer problematischen Bodenbeschaffenheit resultierende Mehrkosten zusätzlich zu den fixen Grund- und Baukosten zu bezahlen hat, also das Bodenrisiko trägt. Ohne Angabe einer Obergrenze kann von ihm keine Erhöhung verlangt werden. Der Vertrag kommt dann mit dem als Fixpreis bezeichneten Betrag wirksam zustande.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118389

Dokumentnummer

JJR_20031120_OGH0002_0020OB00270_03Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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