RS OGH 2022/8/29 5Ob109/03w, 5Ob220/04w, 5Ob110/08z, 5Ob12/10s, 5Ob164/12x, 5Ob100/16s, 5Ob128/21s,

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Veröffentlicht am 09.12.2003
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Rechtssatz

Die endgültig feststehende Nichterrichtung eines ursprünglich geplanten und in die Wohnungseigentumsbegründung einbezogenen Objekts ist dessen Untergang gleichzuhalten, was wiederum gemäß § 35 WEG 2002 (vormals § 21 WEG 1975) das Erlöschen des Wohnungseigentums nach sich zieht und in weiterer Folge die Neuparifizierung beziehungsweise Neufestsetzung der Nutzwerte erzwingt.Die endgültig feststehende Nichterrichtung eines ursprünglich geplanten und in die Wohnungseigentumsbegründung einbezogenen Objekts ist dessen Untergang gleichzuhalten, was wiederum gemäß Paragraph 35, WEG 2002 (vormals Paragraph 21, WEG 1975) das Erlöschen des Wohnungseigentums nach sich zieht und in weiterer Folge die Neuparifizierung beziehungsweise Neufestsetzung der Nutzwerte erzwingt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118636

Im RIS seit

08.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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