RS OGH 2003/12/16 1Ob213/03k, 9ObA57/04d, 5Ob11/14z, 5Ob73/20a, 6Ob122/21s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2003
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Norm

ABGB §886
ABGB §914 I
ABGB §1346 Abs2 A
ABGB §1346 Abs2 E

Rechtssatz

Auch bei einem Rechtsgeschäft, das nach dem Gesetz der Schriftform bedarf, ist der Parteiwille mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln zu ergründen. Die Andeutungstheorie, deren Reichweite durch den Formzweck begrenzt wird, ist nur zur Lösung der weiteren Frage, ob - und bejahendenfalls inwieweit - der Parteiwille auch formgültig und daher rechtswirksam erklärt wurde, heranzuziehen. In einer § 1346 Abs 2 ABGB unterliegenden Bürgschaftserklärung muss das Ausmaß des Haftungsrisikos in der Urkunde - nach objektiven Kriterien - hinreichend angedeutet sein, um dem Warnzweck der Formvorschrift zu genügen. Das gilt auch für die Frage nach dem Vorliegen einer Falschbezeichnung in der Bürgschaftserklärung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 213/03k
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 1 Ob 213/03k
    Veröff: SZ 2003/165
  • 9 ObA 57/04d
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 9 ObA 57/04d
    nur: Auch bei einem Rechtsgeschäft, das nach dem Gesetz der Schriftform bedarf, ist der Parteiwille mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln zu ergründen. Die Andeutungstheorie, deren Reichweite durch den Formzweck begrenzt wird, ist nur zur Lösung der weiteren Frage, ob - und bejahendenfalls inwieweit - der Parteiwille auch formgültig und daher rechtswirksam erklärt wurde, heranzuziehen. In einer § 1346 Abs 2 ABGB unterliegenden Bürgschaftserklärung muss das Ausmaß des Haftungsrisikos in der Urkunde - nach objektiven Kriterien - hinreichend angedeutet sein, um dem Warnzweck der Formvorschrift zu genügen. (T1); Beisatz: Diese Grundsätze sind auch auf das Schriftformerfordernis für die einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses im Sinne des §10 Abs7 MSchG zu übertragen. Wurde die Schriftform auch in diesem (eingeschränkten) Sinn nicht eingehalten, kann sich die andere Partei nicht darauf berufen, dass die durch den Formzweck geschützte Person im Einzelfall aus besonderen Gründen des gesetzlich vorgesehenen Schutzes nicht bedurft hätte. (T2)
  • 5 Ob 11/14z
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 11/14z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Vereinbarung über die Aufteilung von Aufwendungen nach § 32 Abs 2 WEG 2002. (T3)
  • 5 Ob 73/20a
    Entscheidungstext OGH 18.06.2020 5 Ob 73/20a
    nur: Auch bei einem Rechtsgeschäft, das nach dem Gesetz der Schriftform bedarf, ist der Parteiwille mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln zu ergründen. Die Andeutungstheorie, deren Reichweite durch den Formzweck begrenzt wird, ist nur zur Lösung der weiteren Frage, ob - und bejahendenfalls inwieweit - der Parteiwille auch formgültig und daher rechtswirksam erklärt wurde, heranzuziehen. (T4)
    Beisatz: Hier: Widmung bei Wohnungseigentumsbegründung. (T5)
  • 6 Ob 122/21s
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 122/21s
    Vgl; nur T4

Schlagworte

Schriftlichkeit, Andeutungstheorie, Vertragsauslegung, Allgemeines

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118519

Im RIS seit

15.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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