RS OGH 2004/1/20 5Ob292/03g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2004
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Norm

WEG 1975 §23 Abs2 Z2
WEG 1975 §25 Abs1
WEG 2002 §37 Abs2 Z2
WEG 2002 §42 Abs1

Rechtssatz

Zur Durchsetzung des jedem Wohnungseigentumsbewerber eingeräumten gesetzlichen Anspruchs, den Wohnungseigentumsorganisator dazu zu verhalten, alle zur unverzüglichen Einverleibung des zugesagten Wohnungseigentums notwendigen Schritte zu setzen, hat der Gesetzgeber grundsätzlich nur die Klage nach § 25 Abs 1 WEG 1975 bzw § 43 Abs 1 WEG 2002 vorgesehen. Es soll also im Weg des Durchgriffs auf den Liegenschaftseigentümer sofort die Einverleibung des Wohnungseigentums erwirkt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118798

Dokumentnummer

JJR_20040120_OGH0002_0050OB00292_03G0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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