Norm
StPO §281 Abs1 Z9Rechtssatz
Ein erfolgreich geltend gemachter Feststellungsmangel berechtigt den Obersten Gerichtshof zu einer Entscheidung in der Sache selbst (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO), wenn dieser eine sogenannte prozessuale Tatsache betrifft. Die Frage der Verjährung betrifft kein prozessuales Verfolgungshindernis, vielmehr einen materiellen Strafaufhebungsgrund, sodass eine Entscheidung in der Sache selbst grundsätzlich ausscheidet. Der Oberste Gerichtshof sieht jedoch von einer Verweisung an die erste Instanz - aus prozessökonomischen Gründen - ab, wenn die vermisste Feststellung auch in einem weiteren Rechtsgang nicht zu erwarten ist.Ein erfolgreich geltend gemachter Feststellungsmangel berechtigt den Obersten Gerichtshof zu einer Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO), wenn dieser eine sogenannte prozessuale Tatsache betrifft. Die Frage der Verjährung betrifft kein prozessuales Verfolgungshindernis, vielmehr einen materiellen Strafaufhebungsgrund, sodass eine Entscheidung in der Sache selbst grundsätzlich ausscheidet. Der Oberste Gerichtshof sieht jedoch von einer Verweisung an die erste Instanz - aus prozessökonomischen Gründen - ab, wenn die vermisste Feststellung auch in einem weiteren Rechtsgang nicht zu erwarten ist.
Anmerkung
Die irrtümlich doppelt vergebene Zahl T8 wurde auf T8a geändert ? Februar 2025Entscheidungstexte