Norm
EO §355 VIIIaRechtssatz
§ 9 Abs 5 GEG 1962 ist - jedenfalls soweit Geldstrafen nach § 355 Abs 1 EO betroffen sind - dahin auszulegen, dass solche Geldstrafen im Exekutionsverfahren weder erlassen noch gestundet werden können, weil es an gesetzlichen Tatbeständen mangelt, die einen Erlass oder eine Stundung - entsprechend den Regelungen des § 9 Abs 1 und 2 GEG 1962 - tragen könnten. Insofern entbehrt auch die Bestimmung des § 9 Abs 3 GEG 1962 eines Anwendungsbereichs. Über Anträge, gemäß § 355 Abs 1 EO rechtskräftig verhängte Geldstrafen- entgegen § 9 Abs 5 GEG 1962- zu erlassen oder zu stunden, ist in (insofern korrigierender) Auslegung des § 9 Abs 5 GEG 1962 gemäß § 9 Abs 4 GEG 1962 im "Justizverwaltungsverfahren" durch Bescheid zu erkennen.Paragraph 9, Absatz 5, GEG 1962 ist - jedenfalls soweit Geldstrafen nach Paragraph 355, Absatz eins, EO betroffen sind - dahin auszulegen, dass solche Geldstrafen im Exekutionsverfahren weder erlassen noch gestundet werden können, weil es an gesetzlichen Tatbeständen mangelt, die einen Erlass oder eine Stundung - entsprechend den Regelungen des Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG 1962 - tragen könnten. Insofern entbehrt auch die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, GEG 1962 eines Anwendungsbereichs. Über Anträge, gemäß Paragraph 355, Absatz eins, EO rechtskräftig verhängte Geldstrafen- entgegen Paragraph 9, Absatz 5, GEG 1962- zu erlassen oder zu stunden, ist in (insofern korrigierender) Auslegung des Paragraph 9, Absatz 5, GEG 1962 gemäß Paragraph 9, Absatz 4, GEG 1962 im "Justizverwaltungsverfahren" durch Bescheid zu erkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118688Im RIS seit
27.02.2004Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025