RS OGH 2004/1/28 3Ob92/03f, 3Ob32/06m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2004
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Norm

AO §12a
EO §42 C3
EO §42 C4
EO §46

Rechtssatz

§ 12a AO verpflichtet einerseits, wenn bereits nach Ausgleichseröffnung eine Räumungsexekution vollzogen werden soll, direkt den Gerichtsvollzieher, mit dem Vollzug innezuhalten, sie somit vorläufig auszusetzen und schafft somit neben § 46 EO und § 34a MRG einen weiteren Innehaltungsgrund; dies freilich ausgehend vom Gesetzestext abweichend von § 46 EO nur auf Antrag der verpflichteten Partei. Der Gerichtsvollzieher hat dann darüber dem Exekutionsgericht unverzüglich zu berichten. Andererseits wird durch die genannte Bestimmung - wenn eine Räumungsexekution nicht unmittelbar vollzogen werden soll und daher (noch) gar kein Gerichtsvollzieher einschreitet - der verpflichteten Partei das Recht eingeräumt, einen nicht in § 42 EO genannten Aufschiebungsantrag eigener Art zu stellen, über den das Exekutionsgericht mit Beschluss zu entscheiden hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 92/03f
    Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 92/03f
    Veröff: SZ 2004/12
  • 3 Ob 32/06m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 32/06m
    nur: § 12a AO verpflichtet einerseits direkt den Gerichtsvollzieher, mit dem Vollzug innezuhalten. Der Gerichtsvollzieher hat dann darüber dem Exekutionsgericht unverzüglich zu berichten. Andererseits wird durch die genannte Bestimmung der verpflichteten Partei das Recht eingeräumt, einen nicht in § 42 EO genannten Aufschiebungsantrag eigener Art zu stellen, über den das Exekutionsgericht mit Beschluss zu entscheiden hat. (T1); Beisatz: Die Aufschiebung hat zwingend (arg.: „darf nicht...") bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erfolgen. Ein richterliches Ermessen bei der Beurteilung der Erfolgschancen der Unternehmenssanierung hat der Gesetzgeber nicht eingeräumt. (T2); Veröff: SZ 2006/67

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118550

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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