Norm
AO §12aRechtssatz
§ 12a AO verpflichtet einerseits, wenn bereits nach Ausgleichseröffnung eine Räumungsexekution vollzogen werden soll, direkt den Gerichtsvollzieher, mit dem Vollzug innezuhalten, sie somit vorläufig auszusetzen und schafft somit neben § 46 EO und § 34a MRG einen weiteren Innehaltungsgrund; dies freilich ausgehend vom Gesetzestext abweichend von § 46 EO nur auf Antrag der verpflichteten Partei. Der Gerichtsvollzieher hat dann darüber dem Exekutionsgericht unverzüglich zu berichten. Andererseits wird durch die genannte Bestimmung - wenn eine Räumungsexekution nicht unmittelbar vollzogen werden soll und daher (noch) gar kein Gerichtsvollzieher einschreitet - der verpflichteten Partei das Recht eingeräumt, einen nicht in § 42 EO genannten Aufschiebungsantrag eigener Art zu stellen, über den das Exekutionsgericht mit Beschluss zu entscheiden hat.Paragraph 12 a, AO verpflichtet einerseits, wenn bereits nach Ausgleichseröffnung eine Räumungsexekution vollzogen werden soll, direkt den Gerichtsvollzieher, mit dem Vollzug innezuhalten, sie somit vorläufig auszusetzen und schafft somit neben Paragraph 46, EO und Paragraph 34 a, MRG einen weiteren Innehaltungsgrund; dies freilich ausgehend vom Gesetzestext abweichend von Paragraph 46, EO nur auf Antrag der verpflichteten Partei. Der Gerichtsvollzieher hat dann darüber dem Exekutionsgericht unverzüglich zu berichten. Andererseits wird durch die genannte Bestimmung - wenn eine Räumungsexekution nicht unmittelbar vollzogen werden soll und daher (noch) gar kein Gerichtsvollzieher einschreitet - der verpflichteten Partei das Recht eingeräumt, einen nicht in Paragraph 42, EO genannten Aufschiebungsantrag eigener Art zu stellen, über den das Exekutionsgericht mit Beschluss zu entscheiden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118550Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008