Norm
EO §42 Abs1 Z5 I5Rechtssatz
Der Tatbestand des § 42 Abs 1 Z 5 EO ist auch erfüllt, wenn aufgrund eines Zahlungsauftrags nach § 6 Abs 1 GEG 1962 gemäß § 11 Abs 1 GEG 1962 Exekution geführt wird, hängt doch die Rechtmäßigkeit der betriebenen Geldstrafen vom rechtlichen Schicksal der im Impugnationsprozess bekämpften Exekutionsbewilligung und allfälliger weiterer Strafbeschlüsse ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118689Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009