RS OGH 2004/2/10 1Ob265/03g, 2Ob226/05g, 4Ob251/06z, 6Ob170/08f, 2Ob10/10z, 2Ob234/12v, 8Ob106/12i,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.2004
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Norm

ABGB §1313a I
ABGB §1313a IIIC

Rechtssatz

Hat ein Werkunternehmer nach vertraglichen Absprachen nicht nur eine bestimmte Werkleistung zu erbringen, sondern dafür auch ein nach deren Zweck erforderliches und geeignetes Produkt eines selbständigen und weisungsfreien Dritten bereitzustellen, und bezieht er diesen Dritten unmittelbar in die Erbringung der werkvertraglichen Erfüllungshandlung (Erfüllungshandlungen) ein, so bedient er sich dieses Dritten zur Erfüllung seiner Leistungspflicht (Leistungspflichtigen) und hat daher für dessen Verschulden wie für sein eigenes einzustehen. Das gilt auch dann, wenn der unter unmittelbarer Anleitung und Kontrolle des Dritten ausgeführte Teil der Erfüllungshandlung (Erfüllungshandlungen) wegen einer Verletzung von Aufklärungspflichten eine Schädigung des Werkbestellers verursachte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 265/03g
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 265/03g
    Veröff: SZ 2004/19
  • 2 Ob 226/05g
    Entscheidungstext OGH 12.06.2006 2 Ob 226/05g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Gegenstand der werkvertraglichen Leistungspflicht war es, den Hubschrauber des Vertragspartners in einen allen gesetzlichen und technischen Vorschriften entsprechenden flugtauglichen Zustand zu versetzen beziehungsweise ihn in einem solchen zu erhalten und dem Vertragspartner damit zu ermöglichen, das Fluggerät wieder zum gewerblichen Einsatz zu bringen. Zur Erfüllung dieser Vertragspflicht bedurfte es nicht nur mängelfreier Wartungsarbeiten, sondern auch einer Flugfreigabe, wofür sich der Werkunternehmer eines Dritten als dessen Erfüllungsgehilfe bediente und für dessen Verschulden er einzustehen hat. (T1)
  • 4 Ob 251/06z
    Entscheidungstext OGH 16.01.2007 4 Ob 251/06z
    Ähnlich; Beisatz: Für die Haftung nach § 1313a ABGB kommt es nicht auf eine Weisungsbefugnis, sondern nur darauf an, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient, dagegen nicht auf die konkrete Ausgestaltung des zwischen dem Schuldner und dem Dritten (Gehilfen) bestehenden Innenverhältnisses. (T2)
    Beisatz: Hier: Seilbahnunternehmen im Kartenverbund. (T3)
    Veröff: SZ 2007/1
  • 6 Ob 170/08f
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 170/08f
    Beisatz: Die Beantwortung der Frage, ob der Werkunternehmer für den Dritten gemäß § 1313a ABGB haftet oder nicht, richtet sich primär nach den Vereinbarungen zwischen ihm und dem Werkbesteller. (T4)
  • 2 Ob 10/10z
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 10/10z
    Beisatz: Eine unmittelbare Einbindung des Erzeugers einer Ware in die werkvertragliche Erfüllungshandlung des Werkunternehmers liegt nicht vor, wenn dieser das Vorprodukt des Lieferanten bloß nach einer allgemeinen schriftlichen Anleitung ohne Beteiligung des Lieferanten an der werkvertraglichen Erfüllungshandlung verarbeitet. (T5)
  • 2 Ob 234/12v
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 234/12v
    nur: Hat ein Werkunternehmer nach vertraglichen Absprachen nicht nur eine bestimmte Werkleistung zu erbringen, sondern dafür auch ein nach deren Zweck erforderliches und geeignetes Produkt eines selbständigen und weisungsfreien Dritten bereitzustellen, und bezieht er diesen Dritten unmittelbar in die Erbringung der werkvertraglichen Erfüllungshandlung (Erfüllungshandlungen) ein, so bedient er sich dieses Dritten zur Erfüllung seiner Leistungspflicht (Leistungspflichtigen) und hat daher für dessen Verschulden wie für sein eigenes einzustehen. (T6)
  • 8 Ob 106/12i
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 106/12i
    Vgl; Beis wie T4
  • 9 Ob 69/13g
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 69/13g
    Beis wie T4
  • 9 Ob 28/15f
    Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 Ob 28/15f
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Entscheidend ist, welche konkreten Leistungspflichten bzw Schutz- und Sorgfaltspflichten der Schuldner gegenüber seinem Vertragspartner übernommen hat. Diese Frage kann nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls gelöst werden. (T7)
  • 4 Ob 122/16v
    Entscheidungstext OGH 12.07.2016 4 Ob 122/16v
    Auch
  • 6 Ob 185/18a
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 6 Ob 185/18a
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Es ist entsprechend den verschiedenen Vertragstypen und der jeweiligen konkreten Vereinbarung zu prüfen, ob bloß der „Einkauf“ eines „Produktes“ am Markt oder die Gestaltung einer Leistung mit vom Schuldner betrauten „Gehilfen“ übernommen wird. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. (T8)
  • 4 Ob 23/21t
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 23/21t
    Vgl; Beisatz: Beisatz: Der bloße Lieferant des Rohstoffs ist für das vom Werkunternehmer herzustellende Werk nicht dessen Erfüllungsgehilfe. (T9)
  • 4 Ob 12/22a
    Entscheidungstext OGH 23.02.2022 4 Ob 12/22a
    Vgl; Beis wie nur wie T4; Beisatz: Hier: Bei der Zurechnung selbständiger Unternehmer nach § 1313a ABGB kommt es besonders auf den konkreten Inhalt des Vertrags zwischen dem Geschäftsherrn und dessen Gläubiger und die dabei übernommenen Sorgfaltspflichten an. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118512

Im RIS seit

11.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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