Norm
ABGB §1298Rechtssatz
Das Mindest-Zurechnungskriterium des § 1313a ABGB ist, dass der Beklagte das schuldhafte Verhalten des Dritten im Kontext mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlasste.Das Mindest-Zurechnungskriterium des Paragraph 1313 a, ABGB ist, dass der Beklagte das schuldhafte Verhalten des Dritten im Kontext mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlasste.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Erfüllungsgehilfe, GehilfenhaftungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0121745Im RIS seit
11.03.2004Zuletzt aktualisiert am
11.04.2024