TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/13 2004/06/0018

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Veröffentlicht am 13.12.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/10 Datenschutz;
41/01 Sicherheitsrecht;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

BGKV 1993 §1;
DSG 2000 §1 idF 2001/I/136;
DSG 2000 §26 Abs1 idF 2001/I/136;
DSG 2000 §26 Abs2 idF 2001/I/136;
DSG 2000 §27 Abs1 idF 2001/I/136;
DSG 2000 §27 Abs4 idF 2001/I/136;
DSG 2000 §4 Z4 idF 2001/I/136;
DSG 2000 §58 idF 2001/I/136;
SPG 1991 §10 Abs2 idF 2002/I/104;
SPG 1991 §13 idF 2002/I/104;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des F L in W, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in Wien 13, Maxingstraße 22- 24/4/9, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 12. Dezember 2003, Zl. K120.857/015-DSK/2003, betreffend Ansprüche nach dem Datenschutzgesetz 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gegen den Beschwerdeführer wurde vom Gendarmerieposten B (in der Folge kurz: GP) wegen des Verdachtes, eine nach dem Strafgesetzbuch strafbare Handlung begangen zu haben, Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien erstattet (Anmerkung: die Art der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung ist den Akten zu entnehmen; aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes wird aber in diesem Erkenntnis eine nähere Umschreibung unterlassen. Anzumerken ist weiters, dass ein gewisser Konnex zwischen diesem Beschwerdeverfahren und dem Beschwerdeverfahren Zl. 2004/06/0086 besteht, welches Gegenstand des Erkenntnisses vom 21. Oktober 2004 ist; darauf wird noch zurückzukommen sein).

Mit Schriftsatz vom 9. März 2003 (bei der belangten Behörde tags darauf eingelangt) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde sowohl gegen die Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge meist kurz: BH) als auch gegen die Bundespolizeidirektion Wien (in der Folge meist kurz: BPD). Er brachte vor, er habe mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2002 an die BH das Begehren gerichtet, sämtliche zu seiner Person (automationsunterstützt oder konventionell) im Zusammenhang mit der näher angeführten Bestimmung des StGB, insbesondere, aber nicht nur, zu den im Antrag näher bezeichneten sicherheitsbehördlichen Ermittlungen und den Anzeigen an die Staatsanwaltschaft Wien, verarbeitete Daten, insbesondere auch die in der Zentralen Informationssammlung gemäß § 57 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) im Antrag näher bezeichneten hinsichtlich der genannten Bestimmung des StGB verarbeitete Daten, zu löschen, und sowohl die Empfänger der Daten als auch den Beschwerdeführer, letzteren zu Handen des Beschwerdevertreters, zu verständigen. Die BH habe mit Schreiben vom 5. Februar 2003 mitgeteilt, dass in ihrem Auftrag keine Daten hinsichtlich des Beschwerdeführers gespeichert worden seien.

Er habe daraufhin das Löschungsbegehren bei der BPD gestellt. Diese habe mit Schreiben vom 4. März 2003 mitgeteilt, dass in ihrem Auftrag keine Daten hinsichtlich des Beschwerdeführers verarbeitet worden seien.

Da sonst keine andere Sicherheitsbehörde denkbar sei, die Auftraggeber der Verarbeitungen sein könnte, müsse eine der beiden Auskünfte falsch sein. Er begehre daher, die Gesetzmäßigkeit der Auskunft vom 5. Februar 2003 und 4. März 2003 zu überprüfen, festzustellen, dass er durch die Auskunft der BH bzw. der BPD und die Verweigerung der Löschung in seinem Recht auf Löschung der zuvor näher bezeichneten Daten verletzt worden sei, und den im Verwaltungsverfahren belangten Behörden mit Bescheid die Löschung dieser Daten aufzutragen.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachte der Beschwerdeführer u.a. mit Schriftsatz vom 19. August 2003 vor, dass hinsichtlich seiner Person beim GP ein "Kopienakt" zur Zl. P 737/01 bestehe, der entbehrlich sei (wurde näher ausgeführt). Der Akt sei daher ebenso zu vernichten, wie die diesbezüglichen Eintragungen im handschriftlichen Protokollbuch zu anonymisieren (zu schwärzen) seien und die vermutlich noch vorhandene Steckkartei zu skartieren sei.

In einem weiteren Schriftsatz vom 28. Oktober 2003 brachte er vor, dass sich die ihn betreffenden Eintragungen im Protokollbuch des GP für 2001 zur Zl. P 737/01 nicht nur auf Name und Geschäftszahl bezögen, sondern auch das Delikt bezeichneten und die Anzeigeerstattung an die Staatsanwaltschaft enthielten. Dies gehe aus einem näher umschriebenen Bericht über eine beim GP durchgeführte Einschau vom 8. Oktober 2003 hervor (Anmerkung: es geht dabei um die im Verwaltungsverfahren, welches zu der zur Zl. 2004/06/0086 protokollierten Beschwerde geführt hat, durchgeführte Einschau).

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde wie folgt entschieden (Wortlaut des Spruches; Anonymisierung des Namens des Beschwerdeführers durch den Verwaltungsgerichtshof):

"1. Die Beschwerde des (Beschwerdeführers) (...) gegen die Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 9. März 2003 wird

a) hinsichtlich der Behauptung der Verletzung in seinem Recht auf Löschung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl I Nr. 136/2001 (DSG 2000) verarbeiteter Daten nach § 1 Abs. 3 DSG 2000 durch Nichtvernichtung der beim Gendarmerieposten B geführten, seine Person betreffenden Indexkarteikarte gemäß § 31 Abs. 2 iVm § 27 Abs. 3 DSG 2000 als unbegründet abgewiesen.

b) hinsichtlich der Behauptung der Verletzung in seinem Recht auf Löschung entgegen den Bestimmungen des DSG 2000 verarbeiteter Daten nach § 1 Abs. 3 DSG 2000 durch Nichtvernichtung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten aus dem elektronischen kriminalpolizeilichen Informationssystem (EKIS) gemäß § 31 Abs. 2 iVm § 27 Abs. 3 DSG 2000 als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde des (Beschwerdeführers) gegen die Bundespolizeidirektion Wien (in der Folge auch BPD Wien) vom 9. März 2003 wird

a) hinsichtlich der Behauptung der Verletzung in seinem Recht auf Löschung entgegen den Bestimmungen des DSG 2000 verarbeiteter Daten nach § 1 Abs. 3 DSG 2000 durch Nichtvernichtung der beim Gendarmerieposten B geführten, seine Person betreffenden Indexkarteikarte gemäß § 31 Abs. 2 iVm § 27 Abs. 3 DSG 2000 als unbegründet abgewiesen.

b) hinsichtlich der Behauptung der Verletzung in seinem Recht auf Löschung entgegen den Bestimmungen des DSG 2000 verarbeiteter Daten nach § 1 Abs. 3 DSG 2000 durch Nichtvernichtung der seine Person betreffenden, personenbezogenen Daten aus dem elektronischen kriminalpolizeilichen Informationssystem (EKIS) gemäß § 31 Abs. 2 iVm § 27 Abs. 3 DSG 2000 als unbegründet abgewiesen."

Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe einer Reihe gesetzlicher Bestimmungen aus, die gegenständliche Indexkartei (Anmerkung: des GP) weise alle Merkmale einer manuellen Datei im Sinne des § 4 Z. 6 i.V.m. § 58 DSG 2000 auf, weshalb auf sie das für Datenanwendungen geltende Recht anzuwenden sei. Die Datensammlung bei Namensakten sei nach dem Suchbegriff "Anfangsbuchstabe des Familiennamens" geordnet und weise eine durch die Kanzleiordnung der Bundesgendarmerie vorgegebene innere Struktur in der Form auf, dass innerhalb der Karteikarte Familien- und Vorname, allenfalls Geburtsdatum und Anschrift sowie alle Geschäftszahlen mit Betreffangaben aufgelistet sind, die sich auf ein und den selben Betroffenen bezögen.

Daraus ergebe sich, dass die in dieser Datei manuell verarbeiteten Daten grundsätzlich dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung unterlägen. Allerdings sei die Indexkartei eine Datenanwendung für die in § 10 Abs. 2 und § 13 SPG umschriebenen Zwecke, nämlich für den inneren Dienst der Gendarmerie und die Kanzleiführung. Insbesondere diene sie dazu, (Papier-)Akten, die sich auf einen bestimmten Betroffenen bezögen, bei Bedarf schnell wieder finden zu können, habe also den Zweck, die stattgefundenen "Aktenvorgänge" zu dokumentieren.

Demnach stelle die Indexkartei eine rein kanzleitechnische Angelegenheit dar, welche lediglich die leichtere Auffindung von Geschäftsstücken ermöglichen solle. Sie sei daher im Sinne der §§ 10 und 13 SPG dem sogenannten "Inneren Dienst" der Gendarmerie zuzurechnen, für welchen die hierarchische Weisungs- und Zuständigkeitskette der Sicherheitsverwaltung gemäß den §§ 4 und 6 ff SPG nicht gelte. Vielmehr gelte die organisatorische Zuständigkeit gemäß § 10 SPG, die eine grundsätzliche Zuständigkeit des Landesgendarmeriekommandos vorsehe, wobei § 10 Abs. 2 SPG für Angelegenheiten des Inneren Dienstes ausdrücklich die Bezirks- und Landesgendarmeriekommanden als datenschutzrechtliche Auftraggeber festlege. Zum Inneren Dienst gehöre nach allgemeinem Begriffsverständnis insbesondere auch die Kanzleiführung einschließlich der Erledigung von Geschäftsstücken in der vom Bundesministerium für Inneres vorgegebenen Form. Da die Indexkartei für einen Zweck des Inneren Dienstes der Bundesgendarmerie, nämlich die Kanzleiorganisation, angelegt worden sei, könne gemäß § 10 Abs. 2 SPG nur das Landes- oder das Bezirksgendarmeriekommando datenschutzrechtlicher Auftraggeber sein.

Da die nach § 27 DSG 2000 normierten Verpflichtungen auf Richtigstellung oder Löschung nur den Auftraggeber träfen, die beiden im Verwaltungsverfahren belangten Behörden aber keine Auftraggeber seien, sei das Begehren abzuweisen gewesen.

Denknotwendige Voraussetzung für die Durchsetzung eines Löschungsanspruches sei die Tatsache, dass Daten vorhanden seien, welche gelöscht oder berichtigt werden könnten. Die übereinstimmenden Vorbringen der BH und der BPD gingen jedoch dahin, dass keine Daten des Beschwerdeführers automationsunterstützt verarbeitet würden. Die BPD habe zum Beweis ihrer Ausführungen auch einen "KPA-Ausdruck" in Bezug auf den Beschwerdeführer vorgelegt, welcher gezeigt habe, dass keine Vormerkungen aufschienen. Der Beschwerdeführer hingegen habe abgesehen von seinem Hinweis auf das gegen ihn durchgeführte Strafverfahren das Vorhandensein ihn betreffender, automationsunterstützt verarbeiteter personenbezogener Daten, die insbesondere im Zentralen Informationssystem nach § 57 SPG, weder nachweisen noch zumindest glaubhaft machen können. Deshalb sei die Beschwerde auch insofern als unbegründet abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid, inhaltlich aber nur gegen den Spruchpunkt 1a, richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die kostenpflichtige Zurückweisung, hilfsweise die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die auch im Beschwerdefall maßgebliche Rechtslage wurde im schon eingangs bezogenen hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0086, näher dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann. Der von der belangten Behörde im hier angefochtenen Bescheid genannte, in jenem Erkenntnis nicht wiedergegebene § 13 SPG lautet:

"Kanzleiordnung der Sicherheitsdirektionen, der Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie

§ 13. Die formale Behandlung der von den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie zu besorgenden Geschäfte ist vom Bundesminister für Inneres jeweils in einer einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen; hiebei ist auch zu bestimmen, in welchem Umfang diese formale Behandlung automationsunterstützt erfolgen darf. Für die Bundespolizeidirektion Wien können, soweit dies wegen der Größe dieser Behörde erforderlich ist, Abweichungen von der sonst für die Bundespolizeidirektionen geltenden Kanzleiordnung vorgesehen werden."

Soweit die Beschwerdeausführungen dahin zu verstehen sein sollten, dass sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auch in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten als verletzt erachte, fiele dies in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und nicht des Verwaltungsgerichtshofes; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist daher hierauf nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist der Beschwerde aber (entgegen der Auffassung der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift) ausreichend klar zu entnehmen, weshalb sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid (auch) in einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten als verletzt erachtet.

Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid unter dem Gesichtspunkt, dass seine Beschwerde hinsichtlich der Indexkarteiblätter (der Steckkarten), der Protokollbucheintragungen und auch der Kopienakte (Erhebungsakte) berechtigt sei. Er vertritt dazu die Auffassung, hinsichtlich der Protokollbucheintragungen sei seine Beschwerde implizit mit dem Spruchpunkt 1a des angefochtenen Bescheides abgewiesen worden. Die Auffassung der belangten Behörde, die Indexkarteiblätter (Steckkarten) sowie "wohl auch die Protokollbucheintragungen" seien dem "Inneren Dienst" der Gendarmerie zuzurechnen, sei unzutreffend.

Ebenso sei davon auszugehen, dass mit dem Spruchpunkt 1a des angefochtenen Bescheides seine Beschwerde auch hinsichtlich des beim GP geführten Kopienaktes (Erhebungsaktes) abgewiesen worden sei, wobei der angefochtene Bescheid diesbezüglich völlig unbegründet sei.

Dem ist zunächst Folgendes zu entgegnen:

Das Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde vom 9. März 2003 auf einen Kopienakt nicht Bezug genommen, trifft zwar zu (was sinngemäß im Übrigen gleichermaßen für die Eintragung im Protokollbuch gilt). Er hat aber die Löschung sämtlicher (näher umschriebenen) ihn betreffenden, automationsunterstützt oder manuell verarbeiteten Daten begehrt. Aus der weiteren Eingabe vom 19. August 2003 ergibt sich unmissverständlich, dass er auch die Anonymisierung der Eintragung in dem Protokollbuch wie auch die Vernichtung des Kopienaktes begehrt hat (vgl. dazu auch die in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebene weitere Eingabe vom 28. Oktober 2003). Allerdings kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dem angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die Formulierung seines Spruches nicht unterlegt werden, dass damit auch über das Begehren in Bezug auf das Protokollbuch und den Kopienakt abgesprochen worden wäre, weil darin ausdrücklich nur auf eine Indexkarteikarte bzw. auf das EKIS Bezug genommen wird.

Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Protokollbucheintragung und des Kopienaktes (von dem im Übrigen nicht feststeht, ob es einen solchen überhaupt gibt) geht somit ins Leere, weil der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid mangels entsprechenden Abspruches insofern nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurde.

Zur Indexkarteikarte gilt Folgendes:

Der GP hat zwar im Zuge des Verwaltungsverfahrens bekannt gegeben, eine Indexkarte (Steckkartei) betreffend den Beschwerdeführer sei nicht mehr vorhanden, die belangte Behörde hat das aber nicht festgestellt (sodass davon auch nicht ausgegangen werden kann). Vielmehr hat die belangte Behörde die an sie gerichtete Beschwerde diesbezüglich deshalb abgewiesen, weil die Indexkarteikarte dem "inneren Dienst" der Gendarmerie zuzurechnen sei und damit im Beschwerdefall keine der im Verwaltungsverfahren belangten Behörden Auftraggeber im Sinne des DSG 2000 sei.

Diese Auffassung trifft zu. Im schon mehrfach genannten hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0086, wurde dargelegt, dass das Protokollbuch dem "inneren Dienst" zuzuordnen ist. Nichts anderes gilt für die Indexkarte, die (als eine Art Namenverzeichnis mit Betreffen) mit dem Protokollbuch bestimmungsgemäß Teil eines "Aktenauffindungssystems" ist. Für diese Zuordnung zum "inneren Dienst" kommt es nicht darauf an, ob die Indexkarte als manuelle Datei anzusehen ist oder nicht.

Das bedeutet, dass (wie ebenfalls im genannten hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0086, hinsichtlich des Protokollbuches näher dargelegt wurde, was gleichermaßen für die Indexkarte zu gelten hat) die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren insofern belangte BH nicht "Auftraggeber" im Sinne des DSG 2000 war. Die hier belangte Behörde (Datenschutzkommission) hat daher zutreffend insofern die Beschwerde abgewiesen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 13. Dezember 2004

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004060018.X00

Im RIS seit

05.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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