Norm
ABGB §1330 BIRechtssatz
Der Provider, der selbst Inhalte zur Verfügung stellt, kann keine Haftungsprivilegien in Anspruch nehmen. Der Unterlassungsanspruch ist daher nach der allgemeinen Bestimmung des § 1330 ABGB und den hiezu entwickelten Rechtsgrundsätzen zu beurteilen (so schon 6 Ob 218/03g).Der Provider, der selbst Inhalte zur Verfügung stellt, kann keine Haftungsprivilegien in Anspruch nehmen. Der Unterlassungsanspruch ist daher nach der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 1330, ABGB und den hiezu entwickelten Rechtsgrundsätzen zu beurteilen (so schon 6 Ob 218/03g).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118734Im RIS seit
20.03.2004Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023