RS OGH 2004/3/16 10ObS150/03m, 13Os58/14z, 14Os20/17y (14Os67/17k), 13Os88/17s (13Os89/17p, 13Os90,

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Veröffentlicht am 16.03.2004
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Norm

ASVG §355 Z3

Rechtssatz

Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber sind keine Leistungssachen, sondern Verwaltungssachen nach § 355 Z 3 ASVG, sodass hiefür der Rechtsweg unzulässig ist; so schon 10 ObS 146/93.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 150/03m
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 10 ObS 150/03m
    Veröff: SZ 2004/38
  • 13 Os 58/14z
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 13 Os 58/14z
    Auch; Beisatz: Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber sind gemäß § 355 Z 3 ASVG Verwaltungssachen. Rückständige Beiträge sind demnach vom Sozialversicherungsträger im Verwaltungsverfahren einzutreiben; die Geltendmachung im Adhäsionsverfahren ist ausgeschlossen (§ 64 Abs 1 und 2 ASVG). (T1)
  • 14 Os 20/17y
    Entscheidungstext OGH 04.07.2017 14 Os 20/17y
    Auch; Beisatz: Resultiert der Ausfall an Sozialversicherungsbeiträgen aus als Betrug (§ 146 StGB) fassbarem Verhalten des Geschäftsführers einer GmbH, die in Anmeldungen zu Sozialversicherung nur scheinhalber als Dienstgeber bezeichnet wurde, können die dem Sozialversicherungsträger daraus erwachsenen Schäden durch Anschluss als Privatbeteiligter geltend gemacht und mittels Adhäsionserkenntnis eines Strafgerichts zugesprochen werden, weil insoweit eine ? nach § 410 Abs 1 Z 4 ASVG mit Bescheid auszusprechende ? Haftung nach 3 67 Abs 10 ASVG ausscheidet. Eine solche besteht nur für schuldhafte Pflichtverletzungen von Vertretern des Beitragsschuldners (also des wahren Dienstgebers; § 58 Abs 2 und 3 ASVG, § 4 AMPFG), die sie im Rahmen ihrer Vertretungsmacht für diese begangen haben. (T2)
  • 13 Os 88/17s
    Entscheidungstext OGH 11.10.2017 13 Os 88/17s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118868

Im RIS seit

15.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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