RS OGH 2004/3/25 3Ob246/03b, 1Ob200/05a, 7Ob84/06p, 1Ob165/08h, 1Ob129/13x, 7Ob216/13k

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Veröffentlicht am 25.03.2004
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Norm

EheG §68a

Rechtssatz

Bei der Ausmessung des Unterhalts nach § 68a EheG ist in einem ersten Schritt zu fragen, welchen monatlichen Betrag die Klägerin zur Deckung ihres Lebensbedarfs benötigt. Danach ist eine Kontrollrechnung anzustellen, ob dieser Betrag zwischen dem Unterhaltsanspruch nach § 68 EheG und dem nach § 66 EheG, somit in der Größenordnung zwischen 15 % und 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen liegt und welche finanziellen Mittel dem Unterhaltsverpflichteten zur angemessenen Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse verbleiben. Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen im Sinn des § 68a Abs 3 EheG ist der auf diese Art ermittelte Unterhalt entsprechend zu mindern.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 246/03b
    Entscheidungstext OGH 25.03.2004 3 Ob 246/03b
  • 1 Ob 200/05a
    Entscheidungstext OGH 13.12.2005 1 Ob 200/05a
    Beisatz: Bei der Unterhaltsbemessung nach § 68a EheG kann nicht davon ausgegangen werden, der bei aufrechter Ehe bestandene - hohe - Lebensstandard müsse unverändert aufrecht erhalten werden. Dieser Unterhalt soll sich - anders als jener nach § 94 ABGB und § 66 EheG - eben nicht an den Lebensverhältnissen der (vormaligen) Ehegatten und an dem danach angemessenen Unterhalt orientieren. (T1)
  • 7 Ob 84/06p
    Entscheidungstext OGH 31.05.2006 7 Ob 84/06p
    Auch; Beisatz: Die Bemessungsgrundlage für die Kontrollrechnung ist, da der Unterhaltsberechtigte nicht an einer Einkommenserhöhung des Unterhaltspflichtigen teilhaben soll, das valorisierte Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. (T2)
  • 1 Ob 165/08h
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 165/08h
    Vgl auch; Beisatz: Der Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG hat insbesondere nicht den Zweck, den unterhaltsberechtigten Ehegatten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen, sondern soll nur den konkreten „Lebensbedarf" des Unterhaltsberechtigten abdecken. Reicht das Eigeneinkommen des potenziell Unterhaltsberechtigten zur Abdeckung dieses Bedarfs aus, besteht nach § 68a EheG kein Unterhaltsanspruch. (T3)
  • 1 Ob 129/13x
    Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 129/13x
    Auch
  • 7 Ob 216/13k
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 216/13k

Schlagworte

Prozent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118836

Im RIS seit

24.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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